21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil25.05.2023

Rundfunk Berlin-Brandenburg musste Wahlergebnis der Tierschutz­partei nach der Landtagswahl in Brandenburg im rbb Fernsehen nennenAnspruch der Tierschutz­partei auf Gleich­be­handlung gemäß Grundgesetz

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat in einem Berufungs­ver­fahren der Partei Mensch, Umwelt, Tierschutz (Tierschutz­partei) gegen die Landes­rundfunk­anstalt der Länder Berlin und Brandenburg (rbb) entschieden, dass der rbb das von der Tierschutz­partei bei der letzten Landtagswahl Brandenburg erzielte Ergebnis (2,6 % der Zweitstimmen) in den Fernseh­sen­dungen "Brandenburg-Wahl: Die Entscheidung", "Brandenburg aktuell" und "rbb24" nicht mit dem Wahlergebnis von drei weiteren - deutlich unter einem Prozent liegenden - Parteien unter der Rubrik "Andere" zusammenfassen durfte.

Der rbb hatte die zusam­men­fassende Darstellung der Wahlergebnisse mit der verfas­sungs­rechtlich geschützten Rundfunkfreiheit und der ihm deshalb zustehenden redaktionellen Gestal­tungs­freiheit begründet. Dem ohnehin nur für die Vorwahl­be­rich­t­er­stattung geltenden partei­en­recht­lichen Prinzip der so genannten abgestuften Chancengleichheit, wonach die öffentlich-rechtlichen Rundfunk­an­stalten konkurrierende Parteien im Rahmen eines redaktionellen Gesamtkonzepts entsprechend ihrer Bedeutung berücksichtigen müssten, sei hier Genüge getan.

OVG: Legitimes Interesse an Nennung des Wahlergebnisses

Dieser Argumentation ist das Oberver­wal­tungs­gericht im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalles nicht gefolgt. Der Anspruch der Tierschutz­partei ergebe sich hier aus dem in Art. 21 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten Recht der Parteien auf Gleich­be­handlung. Es bestehe ein legitimes Interesse an der Nennung des nicht unbeachtlichen Wahlergebnisses, die Umsetzung der Forderung könne hier ohne großen Aufwand geleistet werden und der Eingriff in die redaktionelle Gestal­tungs­freiheit sei gering. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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