13.12.2024
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Dokument-Nr. 33955

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Urteil29.04.2024Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg12 B 1/23
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil29.04.2024

Attac: Klage auf Zugang zu Dokumenten des Bundes­finanz­ministeriums auch in zweiter Instanz nur teilweise erfolgreichFinanz­mi­nis­terium darf Dokumente zu Attac geheim halten

Im Streit um die Aberkennung der Gemein­nüt­zigkeit des Anti-Globalisierungs­netz­werks Attac vor zehn Jahren darf das Bundes­finanz­ministerium bestimmte Dokumente geheim halten. Das entschied das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg (OVG) und bestätigte damit in wesentlichen Punkten eine Entscheidung der Vorinstanz.

Gegenstand des Berufungs­ver­fahrens war die Frage, ob dem Kläger im Zusammenhang mit dem ihm aberkannten Status der steuer­recht­lichen Gemein­nüt­zigkeit ein Anspruch nach dem Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz des Bundes auf Zugang zu 19 Dokumenten des Bundes­fi­nanz­mi­nis­teriums zusteht. Bei diesen Unterlagen handelt es sich unter anderem um Ausschuss­pro­tokolle, Unterlagen betreffend Sitzungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder und Stellungnahmen oberster Landes­fi­nanz­be­hörden. Gegenstand der Dokumente ist zum Teil das Verfahren des Klägers, teilweise betreffen sie aber auch Verfahren Dritter oder allgemeine Fragen der steuer­recht­lichen Gemein­nüt­zigkeit.

Art der Dokumente und Ausschluss­gründe für Geheimhaltung

Das OVG hat die Entscheidung des VG insoweit bestätigt, als dieses die Beklagte verpflichtet hat, dem Kläger Einsicht in sieben der Dokumente zu gewähren. In Bezug auf ein Dokument hat das OVG die Entscheidung des VG geändert und die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers nach Durchführung eines sogenannten Dritt­be­tei­li­gungs­ver­fahrens neu zu bescheiden. Für die weiteren Dokumente ist er in Übereinstimmung mit der erstin­sta­nz­lichen Entscheidung davon ausgegangen, dass diese nicht offenzulegen seien, da sie vom Infor­ma­ti­o­ns­antrag des Klägers nicht umfasst sind oder ihrer Offenlegung Ausschluss­gründe entgegenstehen, die eine Geheimhaltung rechtfertigen. Ausschluss­gründe sind etwa das Steuergeheimnis Dritter oder die Vertraulichkeit der Sitzungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder. Die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht wurde nicht zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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