Dokument-Nr. 30545
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss14.07.2021
OVG weist Klage gegen vorzeitige Zulassung von Anlagentests im Tesla-Werk abEilantrag der Umweltverbände unzulässig
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des NABU Brandenburg und der Grünen Liga Brandenburg gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) u.a. zur vorzeitigen Durchführung von Anlagentests im zukünftigen Tesla-Werk in Grünheide zurückgewiesen.
Gegenstand des Verfahrens ist die vom Landesamt für Umwelt am 1. Juni 2021 erteilte und für sofort vollziehbar erklärte 15. Zulassung zur vorzeitigen Durchführung von Maßnahmen. Die Zulassung erlaubt bereits vor Erteilung der Genehmigung des Gesamtvorhabens die Erprobung schon installierter Anlagen und Aggregate der Betriebseinheiten Gießerei, Lackiererei und Karosseriebau sowie den Einbau und die Nutzung von Tanks zu Spül- und Testzwecken. Den hiergegen gerichteten Eilantrag der Verbände hatte das Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) abgelehnt.
OVG: Voraussetzung für Zulässigkeit des Antrags nicht erfüllt
Die dagegen gerichtete Beschwerde konnte nach Auffassung des OLG schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Eilantrag der Verbände unzulässig war. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Umweltverbandes setzt nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz u.a. voraus, dass der Verband geltend macht, "durch die Entscheidung" in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich - hier des Schutzes von Natur und Umwelt - berührt zu sein.
Störfällen oder anderen Umweltbeeinträchtigungen durch vorzeitige Anlagentests nicht dargelegt
Maßgebliche Entscheidung sei die angefochtene Zulassung des vorzeitigen Beginns, eventuelle Beeinträchtigungen durch die noch ausstehende Genehmigung des Gesamtvorhabens "Gigafactory" oder dessen möglicherweise störfallrelevanten Betrieb genügten insoweit nicht. Die Antragsteller hätten aber nicht geltend gemacht, dass bereits bei den Maßnahmen, deren Durchführung die hier umstrittene Zulassung des vorzeitigen Beginns erlaubt, mit nicht angemessen berücksichtigten oder bewältigten Störfällen oder anderen Umweltbeeinträchtigungen zu rechnen sein könnte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)
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