21.11.2024
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Dokument-Nr. 30545

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Beschluss14.07.2021Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg11 S 78/21
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss14.07.2021

OVG weist Klage gegen vorzeitige Zulassung von Anlagentests im Tesla-Werk abEilantrag der Umweltverbände unzulässig

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des NABU Brandenburg und der Grünen Liga Brandenburg gegen einen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Frankfurt (Oder) u.a. zur vorzeitigen Durchführung von Anlagentests im zukünftigen Tesla-Werk in Grünheide zurückgewiesen.

Gegenstand des Verfahrens ist die vom Landesamt für Umwelt am 1. Juni 2021 erteilte und für sofort vollziehbar erklärte 15. Zulassung zur vorzeitigen Durchführung von Maßnahmen. Die Zulassung erlaubt bereits vor Erteilung der Genehmigung des Gesamtvorhabens die Erprobung schon installierter Anlagen und Aggregate der Betrie­b­s­ein­heiten Gießerei, Lackiererei und Karosseriebau sowie den Einbau und die Nutzung von Tanks zu Spül- und Testzwecken. Den hiergegen gerichteten Eilantrag der Verbände hatte das Verwal­tungs­ge­richts Frankfurt (Oder) abgelehnt.

OVG: Voraussetzung für Zulässigkeit des Antrags nicht erfüllt

Die dagegen gerichtete Beschwerde konnte nach Auffassung des OLG schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Eilantrag der Verbände unzulässig war. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Umweltverbandes setzt nach dem Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz u.a. voraus, dass der Verband geltend macht, "durch die Entscheidung" in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich - hier des Schutzes von Natur und Umwelt - berührt zu sein.

Störfällen oder anderen Umwelt­be­ein­träch­ti­gungen durch vorzeitige Anlagentests nicht dargelegt

Maßgebliche Entscheidung sei die angefochtene Zulassung des vorzeitigen Beginns, eventuelle Beein­träch­ti­gungen durch die noch ausstehende Genehmigung des Gesamtvorhabens "Gigafactory" oder dessen möglicherweise störfa­ll­re­le­vanten Betrieb genügten insoweit nicht. Die Antragsteller hätten aber nicht geltend gemacht, dass bereits bei den Maßnahmen, deren Durchführung die hier umstrittene Zulassung des vorzeitigen Beginns erlaubt, mit nicht angemessen berück­sich­tigten oder bewältigten Störfällen oder anderen Umwelt­be­ein­träch­ti­gungen zu rechnen sein könnte.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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