21.11.2024
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Dokument-Nr. 31738

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Beschluss05.05.2022Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg11 S 7/22
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss05.05.2022

Tagebau Jänschwalde darf vorerst weiter betrieben werdenRechts­wid­rigkeit des Haupt­be­trie­bsplans im gerichtlichen Eilverfahren nicht verlässlich feststellbar

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Tagebaubetrieb Jänschwalde vorläufig fortgeführt werden darf. Es hat der Beschwerde der Lausitzer Energie Bergbau AG gegen einen auf Antrag der Deutschen Umwelthilfe ergangenen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Cottbus stattgegeben.

Das Verwal­tungs­gericht hatte die Zulassung des Haupt­be­trie­bsplans 2020 bis 2023 für rechtswidrig gehalten und die Einstellung der Tagebauarbeiten ab dem 15. Mai 2022 angeordnet.

OVG: Folgenabwägung zugunsten der LEAG

Das Oberver­wal­tungs­gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Rechts­wid­rigkeit des Haupt­be­trie­bsplans im gerichtlichen Eilverfahren nicht verlässlich feststellen lasse. Dies gelte vor allem, soweit die Beteiligten um die Bedeutung und den Umfang der der Lausitzer Energie Bergbau AG erteilten wasser­recht­lichen Erlaubnis streiten. Die bei offenen Erfolgs­aus­sichten vorzunehmende Abwägung müsse hier zugunsten der Lausitzer Energie Bergbau AG ausgehen.

Einstellung des Tagebaubetriebs mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden

Eine Einstellung des Tagebaubetriebs sei mit schwerwiegenden Nachteilen für öffentliche Interessen (u.a. die seit Beginn des Krieges gegen die Ukraine gefährdete Energie­ver­sorgung) sowie für die wirtschaft­lichen Interessen der Bergbau­un­ter­nehmerin verbunden. Dem gegenüber seien die Folgen einer Fortsetzung des Betriebs für die von den Entwäs­se­rungs­maß­nahmen betroffenen Gebiete vergleichsweise gering. Die Entwässerung des Tagebaus müsse auch bei vorläufiger Einstellung des Förderbetriebs fortgesetzt werden, um die Sicherheit der Böschungen im Tagebau, aber auch die Versorgung von Schutzgebieten mit Sümpfungswasser weiter gewährleisten zu können. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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