Dokument-Nr. 28670
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss23.04.2020
Coronabedingtes Verbot von Ferienhaus-Vermietung bleibt in Brandenburg bestehenOVG bestätigt Rechtmäßigkeit des derzeit geltenden Verbots zur Vermietung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen zu touristischen Zwecken
Das Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 23.04.2020 abgelehnt, § 7 Abs. 4 Satz 1 SARS-Co-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vorläufig außer Vollzug zu setzen. Nach dieser Vorschrift ist es Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern oder Verpächtern von Ferienwohnungen und Ferienhäusern und vergleichbaren Angeboten untersagt, Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin die auf einem Hofgrundstück in Brandenburg befindliche Ferienhäuser und eine Ferienwohnung vermietet, wollte die Aufhebung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg erreichen.
OVG bestätigt Verhältnismäßigkeit des Verbots
Auf ihre Einwände hat das Oberverwaltungsgericht unter anderem ausgeführt, dass die angegriffene Vorschrift im Infektionsschutzgesetz eine hinreichende Rechtsgrundlage finde. Auch sei das bis zum 8. Mai 2020 befristete Verbot, Ferienhäuser und Ferienwohnungen zu touristischen Zwecken zu vermieten, angesichts des hohen Rangs der Schutzgüter Leben und Gesundheit trotz des Eingriffs in die Berufsfreiheit der Antragstellerin nicht unverhältnismäßig.
Gefahr für Gesundheit der Bevölkerung gegenwärtig noch groß
Nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts bestehe auch gegenwärtig noch eine große Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung. Der Verordnungsgeber musste nach Auffassung des Senats nicht darauf abstellen, ob das Übertragungsrisiko während des Aufenthalts in der Ferienunterkunft größer ist als am Heimatort, denn touristische Reisen führten zu einer vorübergehenden Veränderung des Kontaktumfeldes und würden zumindest abstrakt die Gefahr bergen, eine (noch) asymptomatisch verlaufende Infektion an einen anderen Ort zu tragen und das Virus dort weiter zu verbreiten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)
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