21.11.2024
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Dokument-Nr. 28670

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Beschluss23.04.2020Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg11 S 25.20
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss23.04.2020

Coronabedingtes Verbot von Ferienhaus-Vermietung bleibt in Brandenburg bestehenOVG bestätigt Rechtmäßigkeit des derzeit geltenden Verbots zur Vermietung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen zu touristischen Zwecken

Das Oberverwaltungs­gerichts Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 23.04.2020 abgelehnt, § 7 Abs. 4 Satz 1 SARS-Co-2-Eindämmungs­verordnung des Landes Brandenburg vorläufig außer Vollzug zu setzen. Nach dieser Vorschrift ist es Betreibern von Beherbergungs­stätten, Campingplätzen, Wohnmobil­stellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern oder Verpächtern von Ferienwohnungen und Ferienhäusern und vergleichbaren Angeboten untersagt, Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin die auf einem Hofgrundstück in Brandenburg befindliche Ferienhäuser und eine Ferienwohnung vermietet, wollte die Aufhebung der SARS-CoV-2-Eindäm­mungs­ver­ordnung des Landes Brandenburg erreichen.

OVG bestätigt Verhält­nis­mä­ßigkeit des Verbots

Auf ihre Einwände hat das Oberver­wal­tungs­gericht unter anderem ausgeführt, dass die angegriffene Vorschrift im Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz eine hinreichende Rechtsgrundlage finde. Auch sei das bis zum 8. Mai 2020 befristete Verbot, Ferienhäuser und Ferienwohnungen zu touristischen Zwecken zu vermieten, angesichts des hohen Rangs der Schutzgüter Leben und Gesundheit trotz des Eingriffs in die Berufsfreiheit der Antragstellerin nicht unver­hält­nismäßig.

Gefahr für Gesundheit der Bevölkerung gegenwärtig noch groß

Nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts bestehe auch gegenwärtig noch eine große Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung. Der Verord­nungsgeber musste nach Auffassung des Senats nicht darauf abstellen, ob das Übertra­gungs­risiko während des Aufenthalts in der Ferien­un­terkunft größer ist als am Heimatort, denn touristische Reisen führten zu einer vorübergehenden Veränderung des Kontaktumfeldes und würden zumindest abstrakt die Gefahr bergen, eine (noch) asymptomatisch verlaufende Infektion an einen anderen Ort zu tragen und das Virus dort weiter zu verbreiten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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