21.11.2024
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Dokument-Nr. 33530

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Urteil30.11.2023Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg11 A 11/22, 11 A 27/22 und 11 A 1/23
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil30.11.2023

Gericht verurteilt Regierung zu Klima-SofortprogrammBundesregierung muss mit zusätzlichen Maßnahmen Klimaziele besser verfolgen

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat Klagen der Deutschen Umwelthilfe und des BUND stattgegeben und die Bundesregierung verurteilt, ein Sofortprogramm nach § 8 Klima­schutz­gesetz zu beschließen, das die Einhaltung der im Klima­schutz­gesetz genannten Jahres­emissions­mengen der Sektoren Gebäude und Verkehr für die Jahre 2024 bis 2030 sicherstellt.

Das Umweltbundesamt hat für die Sektoren Verkehr und Gebäude für die Jahre 2021 und 2022 Überschrei­tungen der zulässigen Jahres­e­mis­si­ons­mengen festgestellt. Bei einer Überschreitung der zulässigen Jahres­e­mis­si­onsmenge für einen Sektor hat nach § 8 Klima­schutz­gesetz zunächst das zuständige Bundes­mi­nis­terium der Bundesregierung ein Sofortprogramm vorzulegen, das die Einhaltung der Jahres­e­mis­si­ons­mengen des jeweiligen Sektors für die folgenden Jahre sicherstellt. Die Bundesregierung hat dann über die zu ergreifenden Maßnahmen im betroffenen Sektor oder in anderen Sektoren oder über sektor­über­greifende Maßnahmen zu beraten und diese "schnellst­möglich" zu beschließen. Nachdem die für die Sektoren zuständigen Bundes­mi­nis­terien im Juli 2022 solche Sofortprogramme vorgelegt haben, blieb ein Beschluss der Bundesregierung über diese Programme aus. Die Bundesregierung beschloss dann am 4. Oktober 2023 das Klima­schutz­programm 2023.

Sofortprogramm mit kurzfristig wirksamen Maßnahmen erforderlich

Das OVG hat festgestellt, dass die Bundesregierung aufgrund der festgestellten Überschrei­tungen an zulässigen Treibhausgas-Emissionen in den Sektoren Gebäude und Verkehr zu einem Beschluss über ein Sofortprogramm nach § 8 Klima­schutz­gesetz verpflichtet ist. Das nunmehr beschlossene Klima­schutz­programm 2023 erfüllt nach Auffassung des Senats nicht die Anforderungen an ein Sofortprogramm. Es überprüft anhand einer sektor­über­grei­fenden und mehrjährigen Gesamt­be­rechnung, ob die Klima­schutzziele bis 2030 erreicht werden. Ein Sofortprogramm muss dem gegenüber kurzfristig wirksame Maßnahmen enthalten, die die Einhaltung der im Klimaschutzgesetz ausgewiesenen Jahres­e­mis­si­ons­mengen für die folgenden Jahre im jeweiligen Sektor sicherstellen. In allen Verfahren wurde die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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