23.11.2024
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Dokument-Nr. 33994

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Beschluss16.05.2024Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg1 S 30/24
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss16.05.2024

Protestcamp Grünheide: Beschwerde der Polizei erfolglosBaumhäuser dürfen bleiben

Das Verwal­tungs­gericht Potsdam hatte Mitte März dem Eilantrag der Anmelderin der Versammlung "Protestcamp zum Schutz des Waldes" gegen einen Aufla­gen­be­scheid des Polizei­prä­sidiums für das Land Brandenburg stattgegeben. Die hiergegen vom Polizei­prä­sidium eingelegte Beschwerde hat das Ober­verwaltungs­gerichts Berlin-Brandenburg zurückgewiesen.

Das Protestcamp befindet sich in einem Waldgebiet, das von den Erwei­te­rungs­plänen der Tesla-Fabrik in Grünheide betroffen ist, und wendet sich gegen diese Erweiterung. Es wurde erstmalig vom 29. Februar bis zum 15. März 2024 als Versammlung angemeldet. Die Antragstellerin des hiesigen Verfahrens hat die Fortsetzung der Versammlung bis zum 20. Mai 2024 angemeldet, verbunden mit einer beabsichtigten Erweiterung der Versamm­lungs­fläche um ca. einen Hektar und einer Erhöhung der Anzahl der "Baumhäuser" von 15 auf 20. Das Polizei­prä­sidium hat mit dem angegriffenen Bescheid im Wesentlichen nicht nur diese Erweiterung untersagt, sondern ein Nutzungsverbot für die Baumhäuser ausgesprochen und deren Beseitigung angeordnet. An der zunächst erklärten Befristung der Versammlung bis zum 21. März 2024 hat es im Beschwer­de­ver­fahren nicht mehr festgehalten.

Sicher­heits­be­denken "nicht ausreichend untermauert"

Das OVG hat die Entscheidung des VG bestätigt. Auch im Beschwer­de­ver­fahren habe das Polizei­prä­sidium seine Sicher­heits­be­denken gegen die Erweiterung der Versamm­lungs­fläche und die weitere Nutzung der Baumhäuser bis zum 20. Mai 2024 nicht ausreichend untermauert und die beim Erlass des Bescheides unterlaufenen Ermessensfehler nicht ausräumen können. Eine Aussage über die Zulässigkeit einer etwaigen Fortsetzung der Versammlung in der bisherigen Form über den 20. Mai 2024 hinaus musste das OVG nicht treffen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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