24.11.2024
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Dokument-Nr. 31419

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Beschluss10.02.2022Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg1 S 16/22
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss10.02.2022

Sparziergang gegen Corona-Beschränkungen: Unangemeldete Demonstrationen dürfen vorbeugend verboten werden"Cottbuser Spaziergänge" bleiben einstweilen verboten

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das bis zum 13. Februar 2022 geltende Verbot der "Cottbuser Spaziergänge" nicht zu beanstanden ist.

Das Polizei­prä­sidium des Landes Brandenburg hatte als Versamm­lungs­behörde ein präventives Verbot unangemeldeter Versammlungen erlassen, mit dem für den Zeitraum vom 31. Januar bis zum 13. Februar 2022 insbesondere die als "Cottbuser Spaziergänge" bezeichneten unangemeldeten Versammlungen gegen die Corona-Beschränkungen untersagt wurden. Das Verwal­tungs­gericht hatte auf Antrag eines Bürgers Eilrechtsschutz gegen dieses Verbot gewährt (Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Cottbus vom 4. Februar 2022). Auf die Beschwerde des Polizei­prä­sidiums hat das Oberver­wal­tungs­gericht diesen Beschluss geändert und den Eilrechts­schutz­antrag abgelehnt.

Massive Verstöße gegen die Vorgaben der Sars-CoV-2-Eindäm­mungs­ver­ordnung befürchtet

Zur Begründung hat der 1. Senat im Wesentlichen ausgeführt, die Versamm­lungs­behörde habe ausreichende Gründe für die Annahme angeführt, dass es bei künftigen unangemeldeten Versammlungen mit hoher Wahrschein­lichkeit zu massiven Verstößen gegen die Vorgaben der Sars-CoV-2-Eindäm­mungs­ver­ordnung komme, die in der derzeitigen Phase der Corona-Pandemie zu erheblich erhöhten Anste­ckungs­ge­fahren führten. Aufgrund der seit Dezember 2021 gesammelten Erfahrungen mit vergleichbaren Veranstaltungen habe die Behörde beanstan­dungsfrei angenommen, dass bei den Teilnehmenden überwiegend keine Bereitschaft bestehe, Auflagen zum Infek­ti­o­ns­schutz (insbes. Maskenpflicht und Abstandsgebot) zu beachten. Die hier bewusst unterlassene Anmeldung der "Cottbuser Sparziergänge" verfolge erkennbar den Zweck, jede Kooperation mit der Versamm­lungs­behörde systematisch zu verhindern. Damit sollten vorbeugende Auflagen umgangen und vermieden werden, dass Verantwortliche sowie Ordner benannt werden müssen, welche auf die Einhaltung etwaiger Auflagen zum Schutz vor Infek­ti­o­ns­ge­fahren hinwirken. Bei dieser Sachlage sei ein präventives Verbot mit dem Versamm­lungs­grundrecht aus Art. 8 GG vereinbar. Mildere Mittel zur Gefahrenabwehr seien nicht erkennbar. Die Möglichkeit, die "Spaziergänge" bei Nichtbeachtung der Schutz­be­stim­mungen gegebenenfalls aufzulösen, sei kein gleich geeignetes Mittel, weil sich die zu verhindernden Anste­ckungs­ge­fahren dann bereits realisiert hätten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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