21.11.2024
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Dokument-Nr. 31753

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Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil29.03.2022

OLG Zweibrücken stärkt Rechte von Bauherren beim sog. Verbraucher­bauvertragVerbrau­cher­vertrag auch bei gewerkweiser Vergabe von Aufträgen an verschiedene Bauunternehmer

Ein Verbraucher­bauvertrag im Sinne des § 650 i BGB liegt auch dann vor, wenn Bauherren beim Neubau eines Wohnhauses die Gewerke an einzelne Handwerks­unternehmen vergeben. Diese höchst­rich­terlich bislang nicht geklärte Rechtsfrage hat der auf Baurechts­streitigkeiten spezialisierte 5. Zivilsenat in einem aktuellen Urteil im Sinne der Bauherren entschieden. Damit können diese sich auf die hieraus ergebenden Verbrau­cher­rechte berufen und sind nicht verpflichtet, einem Handwerks­unternehmen eine sog. Bau­handwer­ker­si­cherung zu stellen.

Nachdem es zwischen einem Handwerks­un­ter­nehmen aus der Südpfalz und einem Bauherren-Ehepaar zum Streit über die Qualität der erbrachten Handwerks­leis­tungen gekommen war, verweigerten die Eheleute die Zahlung des Restbetrags in Höhe von ca. 8.000 €. Auch der Forderung des Handwerkers nach einer Sicher­heits­leistung für diese ausstehende Summe, z. B. durch eine Bankbürgschaft, wollten sie nicht nachkommen. Das in 1. Instanz angerufene Landgericht Landau hatte die Bauherren zur Stellung der Bauhand­wer­ker­si­cherung verurteilt.

Oberlan­des­gericht geht von Verbrau­cher­bau­vertrag aus

Die hiergegen gerichtete Berufung der Eheleute aus dem Landkreis Südliche Weinstraße hatte Erfolg. Nach der Entscheidung des Pfälzischen Oberlan­des­ge­richts besteht der Anspruch des Handwerks­un­ter­nehmens bereits deshalb nicht, weil es sich hier um einen Verbrau­cher­bau­vertrag handelt. In dieser Situation greife mit § 650 f Abs. 6 BGB ein gesetzlicher Ausschluss­tat­bestand zu Gunsten der Verbraucher.

Schutz vor Umgehung

Der Senat hat zur Begründung ausgeführt: In der Rechtsprechung gebe es bislang keine Einigkeit darüber, ob von dem Anfang 2018 in das Gesetz eingeführten Verbrau­cher­bau­vertrag auch die gewerkeweise Vergabe von Aufträgen an verschiedene Bauunternehmer umfasst sei. Aus Gründen des Verbrau­cher­schutzes könne es jedoch keinen Unterschied machen, ob ein Unternehmer alle Leistungen aus einer Hand erbringe oder die Bauherren die Leistungen einzeln vergeben würden. Zudem könnten Bauträger oder Genera­l­über­nehmer die Verbraucherschutzvorschriften ansonsten durch Herausnahme einzelner Leistungen umgehen. Dies sei vom Gesetzgeber nicht gewollt, so der Senat.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/cc)

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