18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 32742

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Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss07.09.2022

Sicht­schutzhecke auf eigenem Grundstück darf entfernt werdenKeine Zustimmung des Nachbarn erforderlich

Das Pfälzische Oberlan­des­gericht hat entschieden, dass eine an der Grenze zwischen zwei Grundstücken stehende Hecke von der Grundstücks­eigentümerin ohne Zustimmung des Nachbarn entfernt werden kann, wenn sämtliche Stämme der Hecke auf dem eigenen Grundstück aus dem Boden heraustreten.

Die Verfah­ren­s­parteien sind Grund­s­tücks­nachbarn aus Pirmasens. Im Grenzbereich der beiden Grundstücke stand eine sehr große Thujahecke, die einen erheblichen Sichtschutz bot. Die Thujahecke wuchs auf dem Grundstück der Beklagten, ragte aber mit ihren Ästen auf das Nachbargrundstück des Klägers deutlich hinüber. Die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin ließ die ganze Hecke entfernen. Sie ließ sämtliche Stämme knapp oberhalb des Bodens von einem Garten­bau­un­ter­nehmen absägen. Der Nachbar verlangte von ihr Ersatz wegen der entfernten Hecke, weil ihm die Hecke nun keinen Sichtschutz mehr biete. Das Landgericht Kaiserslautern hat die Klage abgewiesen. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat der Nachbar nach einem Hinweis des Pfälzischen Oberlan­des­ge­richts Zweibrücken zurückgenommen.

Kein Stamm auf dem Nachba­r­grundstück

Der 8. Zivilsenat hat den Nachbarn darauf hingewiesen, dass er nur dann einen Schaden­s­er­satz­an­spruch gegen die benachbarte Grund­s­tü­ck­ei­gen­tümerin erfolgreich geltend machen könne, wenn einzelne Stämme, dort wo sie aus dem Boden heraustreten, wenigstens von der Grund­s­tücks­grenze durchschnitten würden. Allein aus dem Umstand, dass die Hecke oberhalb des Bodens über die Grund­s­tücks­grenze gewachsen sei, ergebe sich zu seinen Gunsten kein Anspruch. Im konkreten Fall habe der Senat bei Durchsicht der von den Parteien eingereichten Lichtbilder keinen Stamm feststellen können, der auf dem Grundstück des Nachbarn gewachsen sei oder die Grund­s­tücks­grenze zumindest teilweise überschritten habe.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/ab)

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