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21.07.2025 
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 35239

Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Urteil27.12.2024Oberlandesgericht Zweibrücken8 U 175/22
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil30.11.2022, 6 O 6/22
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil27.12.2024

Kaufer nicht schutzwürdig, wenn er sich vom vermeintlichen Verkäufer zu vorteilhafte Garan­tie­ansprüche einräumen lässtAuch der gute Glaube hat Grenzen

Das Pfälzische Oberlan­des­gericht Zweibrücken hat entschieden, dass ein Vertrag zwischen einem Kunden und einem vermeintlichen Vertreter den Geschäfts­inhaber jedenfalls dann nicht bindet, wenn die vertraglichen Regelungen im Einzelfall so außergewöhnlich sind, dass ein redlicher Käufer nicht darauf vertrauen kann, dass der Verkäufer vom Geschäfts­inhaber zum Abschluss eines derartigen Vertrages bevollmächtigt ist.

Aufmerksam geworden auf eine Anzeige in einem Gebraucht­wa­gen­portal vereinbarte der Käufer einen Termin zur Besichtigung eines erstmals im Jahre 2006 zugelassenen Mercedes Kombis. Am Sitz des Händlers wurde der Käufer – nach erfolgter Probefahrt – mit dem Verkäufer über den Kaufpreis sowie den Umstand einig, dass es eine Gebraucht­wa­gen­ga­rantie für das Fahrzeug geben sollte. Zudem sollte das Fahrzeug dem Käufer an seinem Wohnsitz übergeben werden und anlässlich dessen auch ein schriftlicher Kaufvertrag ausgefertigt werden. Was der Käufer nicht wusste: der Verkäufer war weder Inhaber, noch Angestellter des Gebraucht­wa­gen­handels. Bei Übergabe des Fahrzeugs legte der Käufer dem (vermeintlichen) Verkäufer neben einem Kaufver­trags­formular, noch einen Garantievertrag zur Unterschrift vor. Beide Dokumente hatte der Käufer zuvor selbst aufgesetzt und entsprechend ausgefüllt. Die Garantie enthielt Regelungen, wonach der Verkäufer für nahezu alle Bauteile am Fahrzeug – ohne nähere Einschränkung und Berück­sich­tigung von Laufleistung, Fahrzeugalter und jeweiligem Abnutzungsgrad – für die Dauer von 2 Jahren vollumfänglich einzustehen hatte. Der Verkäufer unterschrieb die ihm vorgelegten Dokumente. Nach einiger Zeit zeigten sich Mängel am Fahrzeug. Der Käufer nahm daraufhin den Inhaber des Gebraucht­wa­gen­handels auf Schadensersatz in Anspruch. In erster Instanz ist die Klage ohne Erfolg geblieben.

Oberlan­des­gericht verneint Schutz­wür­digkeit des Käufers

Der 8. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlan­des­ge­richts hat die Klageabweisung des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung hat der Senat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass sich der Gebraucht­wa­gen­händler das Handeln des Verkäufers nicht zurechnen lassen muss. Zwar könne sich der redliche gutgläubige Käufer grundsätzlich darauf verlassen, dass der ihm gegenüber auftretende Verkäufer zu üblichen Vertrags­ab­sch­lüssen ermächtigt sei. Im konkreten Fall könne davon allerdings nicht die Rede sein. Insoweit sei der Käufer – so der Senat weiter - nicht als schutzwürdig anzusehen. Dem Käufer habe klar sein müssen, dass der Verkäufer – seine Vorstellung als richtig unterstellt, dass es sich bei diesem tatsächlich um einen Angestellten des Gebraucht­wa­gen­handels gehandelt habe – nicht ohne Weiteres bevollmächtigt sei, vom Käufer an dessen Wohnsitz vorgelegte und von diesem eigenhändig formulierte Vereinbarungen zu unterschreiben, ohne Rücksicht auf deren Inhalt und der Möglichkeit zur vorherigen Rücksprache mit dem Geschäfts­inhaber. Insbesondere unter Berück­sich­tigung des Umstands, dass mittels der seitens des Käufers vorformulierten Garan­tie­ver­ein­barung der Inhaber des Gebraucht­wa­gen­handels eine vollumfängliche Garantie für ein 14 Jahre altes Gebraucht­fahrzeug übernehmen sollte, ohne Berück­sich­tigung von Laufleistung, Fahrzeugalter und jeweiligem Abnutzungsgrad. Insoweit habe der Käufer nicht darauf vertrauen können, durch die Unterzeichnung seinerseits vorformulierter Erklärungen - die den Gepflogenheiten im Gebraucht­wa­gen­handel eklatant zuwiderliefen – eine wirksame Verpflichtung des am Geschäfts­ab­schlusses nicht beteiligten Inhabers des Gebraucht­wa­gen­handels herbeizuführen.

Die Berufung ist zwischen­zeitlich zurückgenommen worden.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/pt)

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