Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil19.12.2024
Üblicher Verschleiß beim "Gebrauchten" kein MangelVerkäufer muss nicht auf natürliche Alterserscheinungen und begrenzte Haltbarkeiten von Einzelteilen hinzuweisen
Der Verkäufer eines älteren Gebrauchtwagens mit hoher Laufleistung haftet aufgrund einer kurz nach dem Kauf undichten Zylinderkopfdichtung dem Käufer nicht für die Reparaturkosten. Dies hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.
Der Käufer hat einen acht Jahre alten gebrauchten Mercedes Benz, Typ ML420 CDI mit einer Laufleistung von über 200.000 km gekauft. Nachdem das Fahrzeug ca. 4 Wochen später nach weiteren gefahrenen 7.000 km mit einem Motorschaden liegen geblieben ist, forderte der Käufer von dem Verkäufer Schadensersatz für die angefallenen Reparaturkosten. Ursache für das Liegenbleiben des Fahrzeugs war eine Undichtigkeit an der Zylinderkopfdichtung.
Richter: Auto war beim Verkauf mangelfrei
Der 6. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat die Klageabweisung des Landgerichts Landau in der Pfalz bestätigt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, der Verkäufer habe bewiesen, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei gewesen sei und lediglich ein Zustand an der Zylinderkopfdichtung vorgelegen habe, der gewöhnlichem Verschleiß entsprochen habe.
Gewöhnlicher Verschleiß ist kein Mangel
Zu diesem Ergebnis kam der Senat mit Hilfe eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens. Aufgrund des Verschleißes sei es nur kurze Zeit nach dem Kauf zu einer Panne wegen Undichtigkeit der Zylinderkopfdichtung gekommen. Weiter handele es sich bei dem konkreten Verschleiß der Zylinderdichtung um eine typische und vom Käufer hinzunehmende alters- und laufleistungsbedingte Abnutzungserscheinung. Wegen des Alters und der Laufleistung des Fahrzeugs beim Kauf müsse der Käufer mit einem solchen Verschleiß rechnen, denn dieser sei bei einer Laufleistung von 200.000 km Laufleistung nicht ungewöhnlich. Den Verkäufer treffe auch bei nicht sichtbar eingetretenen Verschleißerscheinungen keine Pflicht, auf natürliche Alterserscheinungen und begrenzte Haltbarkeiten von Einzelteilen hinzuweisen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2025
Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/pt)