15.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 2925

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Urteil09.05.2006Oberlandesgericht Zweibrücken5 UF 37/06
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Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil09.05.2006

Partnersuche per Kontaktanzeige setzt keine Promiskuität vorausOLG zur Vater­schafts­an­fechtung nach Fristablauf

Zweifel waren einem Kläger gekommen, ob er denn wirklich der Vater seiner Tochter sei. Seine Ehefrau, von der er sich inzwischen getrennt hat, lernte er durch eine Kontaktanzeige in einer „Sperr­müll­zeitung" kennen. Die junge Polin hatte darin offeriert, dass sie einen Besuch in der Pfalz dazu nutzen möchte, einen Mann kennen zu lernen, und sich als „ledig, ruhig und häuslich" vorgestellt. Der Kläger meldete sich und beide wurden sich rasch sehr einig. Einige Zeit später bekam der Kläger Post aus Polen, mit der seine Anzei­gen­be­kannte mitteilte, er werde demnächst Vater. Dies bewog ihn schließlich, in die Eheschließung einzuwilligen.

Als der Bund zehn Jahre später in die Brüche ging, gab der Kläger eine DNA-Analyse in Auftrag, die seinen Zweifel bestätigte, da sie ihn als Vater der angeblichen Tochter ausschloss. Nun focht er seine Vaterschaft vor dem Amtsgericht Speyer an, zunächst ohne Erfolg: Die zweijährige gesetzliche Anfech­tungsfrist, die mit Kenntnis der fragwürdigen Umstände der Vaterschaft beginne, sei nämlich bereits abgelaufen. Der Kläger hätte nämlich bereits auf Grund der Umstände, wie er seine spätere Ehefrau kennen gelernt habe, argwöhnisch sein müssen: Wenn eine Frau mit einer solchen Kontaktanzeige werbe, habe sie nicht unbedingt ehrbare Absichten, sondern sei generell zu intimen Kontakten bereit, die dann Folgen haben könnten.

Dieser Argumentation schloss sich der Familiensenat jedoch nicht an, sondern hob das Urteil wegen eines Verfah­rens­fehlers auf. Wer auf eine solche Kontaktanzeige, die offensichtlich auf eine eheliche Bindung ausgerichtet gewesen sei, antworte, müsse nicht damit rechnen, dass sie intime Beziehungen zu mehreren Männern auslösen würde. Das Familiengericht hätte deshalb auf Grund mangelhafter Tatsa­chen­fest­stellung entschieden. Der Senat verwies die Sache nunmehr zur Behebung dieses Fehlers an das Amtsgericht zurück.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Oberlandesgericht Zweibrücken vom 18.08.2006

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