Als der Bund zehn Jahre später in die Brüche ging, gab der Kläger eine DNA-Analyse in Auftrag, die seinen Zweifel bestätigte, da sie ihn als Vater der angeblichen Tochter ausschloss. Nun focht er seine Vaterschaft vor dem Amtsgericht Speyer an, zunächst ohne Erfolg: Die zweijährige gesetzliche Anfechtungsfrist, die mit Kenntnis der fragwürdigen Umstände der Vaterschaft beginne, sei nämlich bereits abgelaufen. Der Kläger hätte nämlich bereits auf Grund der Umstände, wie er seine spätere Ehefrau kennen gelernt habe, argwöhnisch sein müssen: Wenn eine Frau mit einer solchen Kontaktanzeige werbe, habe sie nicht unbedingt ehrbare Absichten, sondern sei generell zu intimen Kontakten bereit, die dann Folgen haben könnten.
Dieser Argumentation schloss sich der Familiensenat jedoch nicht an, sondern hob das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers auf. Wer auf eine solche Kontaktanzeige, die offensichtlich auf eine eheliche Bindung ausgerichtet gewesen sei, antworte, müsse nicht damit rechnen, dass sie intime Beziehungen zu mehreren Männern auslösen würde. Das Familiengericht hätte deshalb auf Grund mangelhafter Tatsachenfeststellung entschieden. Der Senat verwies die Sache nunmehr zur Behebung dieses Fehlers an das Amtsgericht zurück.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Oberlandesgericht Zweibrücken vom 18.08.2006