Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil07.08.2007
Unterhaltszahlungen richten sich nicht nur nach der Höhe des GehaltsEinkünfte aus vermietetem Wohnhaus fließen in Berechnung mit ein
Die Höhe der Unterhaltszahlungen orientiert sich nicht nur allein am beruflichen Einkommen. Auch alle anderen Einkünfte, wie z. B. solche aus Vermögen oder Vermietungen, müssen bei deren Berechnung herangezogen werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen geschiedenen Ehemann, der Unterhalt für seine beiden aus der Ehe stammenden Kinder und seine geschiedene Ehefrau leisten musste. Der Mann sah sich nach einer Gehaltsminderung nicht mehr in der Lage, den Unterhalt, zu dem er sich verpflichtet hatte, in dieser Höhe weiter zu zahlen. Die entsprechende Klage des Mannes wurde jedoch abgewiesen, da er auch Eigentümer eines vermieteten und von ihm selbst genutzten Wohnhauses sei. Damit verfüge er aber über zusätzliche Einnahmen und müsse den Beweis für seine finanzielle Überforderung antreten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2009
Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Familienrecht