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21.05.2026 

Dokument-Nr. 35994

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Urteil31.03.2026Oberlandesgericht Zweibrücken4 W 4/26
Vorinstanz:
  • Landgericht Koblenz, Beschluss18.11.2025, 2 O 3/25
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil31.03.2026

Social-Media-Platt­form­be­treiber muss bei wahrheits­widriger Bewertung Nutzerdaten herausgeben

Ein Platt­form­be­treiber ist zur Herausgabe der Daten eines Nutzers verpflichtet, wenn der Nutzer in einer Bewertung auf der Social-Media-Plattform seinem (ehemaligen) Arbeitgeber wahrheitswidrig falsche Tatsachen vorwirft. Dies hat das Pfälzische Oberlan­des­gericht entschieden.

Der Platt­form­be­treiber stellt im Internet verschiedene Social­me­dia­an­gebote zur Verfügung, u.a. auch eine Bewer­tungs­plattform für Arbeitgeber. Ein Nutzer gab auf dieser Plattform eine Bewertung über seinen ehemaligen Arbeitgeber, einen Pflegedienst ab. Unter dem Bewertungspunkt „Gehalt/Sozia­l­leis­tungen“ hat er den Pflegedienst mit einem Stern von fünf möglichen bewertet und u.a. kommentiert:

„Man verdient unter dem gesetzlichen Mindestlohn. 1x im Jahr gibt es eine Sonderleistung, dafür wird der Mindestlohn bezahlt, ansonsten kann die Sonderleistung nicht finanziert werden.“

Der Pflegedienst rief wegen dieses Kommentars das Landgericht an und verlangte Auskunft­s­er­teilung durch den Platt­form­be­treiber über die gespeicherten Daten des Nutzers, der diese Bewertung geschrieben hat. Das Landgericht wies den Antrag ab, wogegen sich der Pflegedienst wehrte.

Der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlan­des­ge­richts hat den Platt­form­be­treiber nun unter Abänderung der landge­richt­lichen Entscheidung verpflichtet, dem Pflegedienst über die gewünschten Nutzerdaten Auskunft zu erteilen. Nach der Auffassung des Senats handele es sich bei der fraglichen Kommentierung des Nutzers um eine dem Beweis zugängliche Tatsa­chen­be­hauptung.

Dem Arbeitgeber werde mit der Bewertung ein Gesetzesverstoß vorgeworfen. Die Klärung der Frage, ob Mindestlohn gezahlt worden sei, sei durch eine einfache Berechnung möglich und beinhalte keine wertenden Anteile. Selbst wenn zugunsten des Nutzers eine Auslegung dahin erfolge, nur für oder durch die Zahlung der einmal im Jahr erfolgenden Sonderleistung komme es zum Erreichen des Mindestlohns, sei damit der Vorwurf erhoben, die gesetzlichen - bußgeld­be­wehrten und im Ergebnis auch strafbewehrten - Regeln zum Mindestlohn zu umgehen. Denn längere Berech­nungs­zeiträume als ein Kalendermonat schieden für die Frage, ob ein Verstoß gegen das Mindest­lohn­gesetz vorliege, nach der Rechtsprechung des Bundes­a­r­beits­ge­richts aus.

Zwar erwarte ein Leser in Bewer­tungs­portalen typischerweise subjektive Einschätzungen der Bewertenden. Aber anders als bei Bewer­tungs­punkten, die eine größere Subjektivität in sich tragen würden (beispielhaft „Arbeit­s­at­mo­sphäre“, „Image“, „Work-Life-Balance“), erwarte ein Durch­schnittsleser bei dem Unterpunkt „Gehalt/Sozia­l­leis­tungen“ grundsätzlich faktenbasierte Angaben. Es handele sich auch nicht nur um eine schlag­wort­artige Äußerung ohne Substanz, die lediglich die Aufmerksamkeit der Lesenden auf die Forderung, in der Pflege und/oder in dem konkreten Unternehmen müsse eine bessere Bezahlung stattfinden, lenken solle.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/pt)

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