03.12.2024
03.12.2024  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 32998

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Urteil15.12.2022Oberlandesgericht Zweibrücken4 U 187/21
Vorinstanz:
  • Landgericht Kaiserslautern, Urteil14.09.2021, 4 O 945/19
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil15.12.2022

Kein Anspruch auf angenehmes Fahrgefühl bei einer Gefah­ren­bremsungUnangenehmes Gefühl während einer Notbremsung begründet keinen Rücktritt vom Kaufvertrag

Der Käufer eines PKWs kann sich wegen seines persönlichen Empfindens, dass Fahrzeug verhalte sich bei einer Gefah­ren­bremsung nicht sicher, nicht vom Kaufvertrag lösen und das Fahrzeug zurückgeben. Das hat das Oberlan­des­gericht Zweibrücken entschieden.

Der Käufer eines Pkws wollte den kurz zuvor erworbenen, fabrikneuen Pkw wieder zurückzugeben und sich vom Kaufvertrag lösen, weil er bei abrupten Bremsvorgängen ein unsicheres Fahrgefühl beanstandete. Er hatte bei zwei verkehrsbedingt zuvor durchgeführten abrupten Bremsmanövern den Eindruck gewonnen, dass das Fahrzeug in diesen Situationen übersteuere, d.h. kaum zu stabilisieren sei und stark nach rechts ziehe. Das Autohaus hatte den PKW auf die Beanstandung des Käufers hin mehrfach überprüft. Das Problem wurde aus Sicht des Käufers aber nicht behoben. Das Landgericht Kaiserslautern hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Käufers blieb erfolglos.

Objektive Ansicht eines Durch­schnitts­käufers maßgeblich

Das Pfälzische Oberlan­des­gericht Zweibrücken hat einen Fehler am Fahrzeug, der eine Auflösung des Kaufvertrages rechtfertigten könnte, verneint. Zur Begründung hat das OLG ausgeführt, dass bei der Beurteilung, ob ein Fehler vorliege, es - sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben - auf die objektive Ansicht eines Durch­schnitts­käufers ankomme. Auf die bloß innerlich gebliebene Erwartung des Käufers, dass das beschriebene Übersteuern nicht eintreten dürfe, komme es dagegen nicht an.

Keine Sicher­heits­mängel am Fahrzeug feststellbar

Bei dem hier vom Käufer erworbenen Fahrzeug sei das Vorliegen eines objektiven, rechtlich relevanten Fehlers zu verneinen gewesen. Der vom Senat befragte Sachverständige habe bestätigt, dass Sicherheitsmängel am Fahrzeug nicht feststellbar seien und die eingebauten Sicher­heits­me­cha­nismen zuverlässig reagierten. Das Fahrzeug kompensiere aufgrund der verbauten elektronischen Stabi­li­täts­kon­trolle (ESC) das vom Käufer als unangenehm empfundene Übersteuern und verhalte sich jederzeit kursstabil sowie spurneutral.

Erwartungen an Fahrzeug auch vom Preis abhängig

Das beschriebene Phänomen des Übersteuerns trete bei dem Fahrzeug auch lediglich ausnahmsweise in der Situation der sehr seltenen Gefahrenbremsung auf. Diese sei für den jeweiligen Fahrer stets außergewöhnlich und gehe mit einem nicht alltäglichen Fahrverhalten des Autos einher. Dass sich das Fahrzeug in dieser Ausnah­me­si­tuation stets komfortabel bzw. angenehm steuern lasse, gehöre nicht zu der Erwartung eines Durch­schnitts­käufers. Dies gelte erst recht, weil es sich nicht um ein Fahrzeug des gehobenen oder höheren Preissegments gehandelt habe. Das Urteil ist rechtskräftig

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/ab)

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