21.11.2024
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Dokument-Nr. 31099

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Beschluss13.07.2021Oberlandesgericht Zweibrücken3 W 98/20
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Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss13.07.2021

Verlorener Adelstitel kann nicht im Rahmen einer Berichtigung im Gebur­ten­re­gisters zurückerlangt werdenOLG Zweibrücken lehnt Beschwerde ab

Einen Adelstitel, den eine rheinländische Adelsfamilie infolge der Französischen Revolution verloren hatte, kann ein Nachfahre nicht im Rahmen einer Berichtigung seines Gebur­ten­re­gisters zurückerlangen. Dies hat das Pfälzische Oberlan­des­gericht Zweibrücken entschieden.

Die Familie des Beschwer­de­führers ließ sich Ende des 18. Jahrhunderts im Raum Trier nieder. Infolge der Französischen Revolution und der Besetzung der links­rhei­nischen Gebiete wurden die Vorrechte des Adels, seine Prädikate und Titel aufgehoben. So verlor auch der Ur-Ur-Urgroßvater des Beschwer­de­führers seinen Adelstitel "Freiherr". Nach dem Ende der napoleonischen Herrschaft wurde die Rheinprovinz im Rahmen der territorialen Neuordnung Europas auf dem Wiener Kongress 1814/1815 dem Königreich Preußen zuerkannt. Unter dem preußischen Herrschafts­system gelang es dem Ur-Ur-Urgroßvater des Beschwer­de­führers nicht mehr, seinen ursprünglichen Adelstitel wieder­zu­er­langen. Die Familie des Beschwer­de­führers führte seither den Adelstitel "Freiherr" nicht mehr und er wurde auch nicht in das Geburtenregister des Beschwer­de­führers Mitte des 20. Jahrhunderts eingetragen. Der Beschwer­de­führer wandte sich im Mai 2020 an das Amtsgericht Trier und begehrte die Berichtigung seines Gebur­ten­re­gisters unter anderem dahingehend, dass er in seinem Geburtsnamen den Adelstitel "Freiherr" führe. Das Amtsgericht Trier hat den Antrag des Beschwer­de­führers zurückgewiesen.

Adelstitel muss zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Verfassung getragen worden sein

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwer­de­führers hat das Pfälzische Oberlan­des­gericht Zweibrücken zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, dass der Geburtsname des Beschwer­de­führers oder der Familienname des Vaters des Beschwer­de­führers im Gebur­ten­re­gister unrichtig eingetragen sei. Der Beschwer­de­führer könne sich auch nicht erfolgreich auf Regelungen der Weimarer Reichs­ver­fassung berufen, die im deutschen Recht weitergelten. In Art. 109 Abs. Satz 2 WRV sei geregelt, dass Adels­be­zeich­nungen nur als Teil des Namens gelten und nicht mehr verliehen würden. Diese Regelung erlaube es Adelsfamilien allerdings nur ihre Adelstitel weiterzuführen, wenn sie diese bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichs­ver­fassung am 14. August 1919 getragen hätten. Die herrschende Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, geht deshalb davon aus, dass Adels­be­zeich­nungen jedenfalls dann nicht Bestandteil des Namens geworden seien, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichs­ver­fassung längere Zeit im Rechtsverkehr nicht mehr geführt worden seien. Da vorliegend neben dem Ur-Ur-Urgroßvater des Beschwer­de­führers drei weitere Generationen der Familie des Beschwer­de­führers den Adelstitel bis zum Inkrafttreten der Weimarer Reichs­ver­fassung am 14. August 1919 nicht mehr getragen hätten, könne sich der Beschwer­de­führer nicht mehr erfolgreich darauf berufen, dass der begehrte Adelstitel Bestandteil des Namens geworden sei. Der Adelstitel sei insoweit unter dem Regime des bürgerlichen Rechts untergegangen.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/aw)

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