21.11.2024
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Dokument-Nr. 30636

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Beschluss24.06.2021Oberlandesgericht Zweibrücken2 WF 116/21
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Landau, Beschluss, 1 F 34/21
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Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss24.06.2021

Keine vollstreckbare Umgangs­ver­ein­barung bei fehlender Kindes­wohl­prüfung durch das GerichtOhne erkennbare Kindes­wohl­prüfung keine gerichtliche Billigung eines Umgangs­ver­gleichs

Eine Umgangs­ver­ein­barung ist nicht nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG vollstreckbar, wenn sie nicht gerichtlich gebilligt wurde (§ 156 Abs. 2 FamFG). Zwar kann die Billigung auch schlüssig erklärt werden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn nicht ersichtlich ist, dass eine Kindes­wohl­prüfung stattgefunden hat. Dies hat das Oberlan­des­gericht Zweibrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte ein Kindesvater im Jahr 2021 beim Amtsgericht Landau wegen angeblichen Verstoßes gegen eine Umgangsvereinbarung die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Kindesmutter. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht kam es im November 2020 zu der Umgangs­ver­ein­barung. Das Amtsgericht lehnte den Antrag aber ab. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Kindesvaters.

Keine Vollstreck­barkeit der Umgangs­ver­ein­barung wegen fehlender Kindes­wohl­prüfung

Das Oberlan­des­gericht Zweibrücken bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Für die Verhängung des Ordnungsgeldes fehle es an einem vollstreckbaren Titel. Gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG setze die Vollstreck­barkeit einer Umgangs­ver­ein­barung die famili­en­ge­richtliche Billigung nach § 156 Abs. 2 FamFG voraus. Eine ausdrückliche Billigung liege nicht vor. Eine etwaige schlüssige Billigung, etwa durch die Kosten­ent­scheidung und Verfah­rens­wert­fest­setzung, sei jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn sich daraus nicht ergibt, dass die erforderliche Kindeswohlprüfung stattgefunden hat. So lag der Fall hier.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)

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