21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 31251

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Beschluss21.04.2021Oberlandesgericht Zweibrücken2 UF 159/20
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Beschluss03.09.2020, 5c F 416/19
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss21.04.2021

Trennungsjahr: Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch einen Ehegatten ist eine Trennung im famili­en­recht­lichen Sinne erst dann anzunehmen, wenn der Trennungswille eines Ehegatten für den anderen Ehegatten erkennbar wirdDie von der Ehefrau mitgetragene Erwer­bs­lo­sigkeit des Ehemannes rechtfertigt regelmäßig nicht den Wegfall des Versorgungs­ausgleiches

Der 2. Senat des Pfälzischen Oberlan­des­ge­richts Zweibrücken hat sich in einem Schei­dungs­ver­fahren mit der Frage befasst, wann das Trennungsjahr während der Inhaftierung eines Ehegatten zu laufen beginnt. Weiterhin musste der Senat entscheiden, ob die Erwer­bs­lo­sigkeit und die Begehung von Straftaten durch den Ehemann den Ausschluss des Versorgungs­ausgleiches wegen grober Unbilligkeit zur Folge haben.

Die Eheleute schlossen im Jahr 2002 die Ehe. Der Ehemann hatte keine abgeschlossene Ausbildung, war seit Jahren drogenabhängig und hatte lediglich kurzzeitige Hilfs­tä­tig­keiten ausgeführt. Die Ehefrau war hingegen durchgehend berufstätig. Im Jahr 2020 wurde dem Ehemann, der seinerzeit eine Haftstrafe verbüßte, der Schei­dungs­antrag in der JVA zugestellt. Die Ehefrau hielt die Ehe für gescheitert und die Durchführung des Versor­gungs­aus­gleichs für grob unbillig. Die Ehe wurde vom zuständigen Amtsgericht geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt.

Beide Eheleute legen Beschwerde gegen die Entscheidung des Famili­en­ge­richts ein

Beide Eheleute beschwerten sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Ehemann wendete sich gegen den Schei­dungs­aus­spruch, weil er der Meinung war, dass das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen sei. Die Ehefrau verteidigte den Schei­dungs­aus­spruch, machte aber geltend, die Durchführung des Versor­gungs­aus­gleichs müsse wegen grober Unbilligkeit unterbleiben.

Beschwerden sind unbegründet

Das Pfälzische Oberlan­des­gericht hat die Beschwerden beider Eheleute zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass eine Scheidung zwar erst nach Abschluss des Trennungsjahres erfolgen könne. In Fällen des fehlenden täglichen Zusammenlebens sei aber zur Berechnung der Trennungszeit darauf abzustellen, wann der Trennungswille des einen Ehegatten für den anderen erkennbar gewesen sei. Von dem Trennungswillen der Ehefrau habe der Ehemann jedenfalls mit Zugang des Verfah­rens­kos­ten­hil­fean­trages für den beabsichtigten Schei­dungs­antrag erfahren. In der Folge sei im Verlauf des Beschwer­de­ver­fahrens das Trennungsjahr abgelaufen.

Die Durchführung des Versor­gungs­aus­gleiches ist rechtmäßig

Auch die Durchführung des Versor­gungs­aus­gleiches sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Beschränkung oder einen Wegfall des Versor­gungs­aus­gleichs nach § 27 VersAusglG wegen grober Unbilligkeit seien nicht gegeben. Der Ehefrau sei bereits im Zeitpunkt der Eheschließung bekannt gewesen, dass aufgrund der Situation des Mannes (Droge­n­ab­hän­gigkeit, keine Ausbildung) voraussichtlich nicht mit erheblichen Rente­n­an­wart­schaften zu rechnen sei. Daran habe sich während der Ehe nichts Wesentliches geändert.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/pt)

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