18.10.2024
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Dokument-Nr. 32099

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Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss30.06.2022

Audioaufnahmen von Polizei­e­in­sätzen können strafbar seinSicherstellung des Smartphones nach Audioaufnahme von Perso­nen­kon­trolle gerechtfertigt

Wird von der Personalien­feststellung durch Polizeibeamte anlässlich der Kontrolle einer Perso­ne­n­an­sammlung eine Audioaufnahme gefertigt, liegt die Annahme des Anfangs­ver­dachts für ein gem. § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbares Vergehen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nahe. Das hat das Oberlan­des­gericht Zweibrücken entschieden.

Am frühen Morgen des 30.05.2020 führten Polizeibeamte an der Fachhochschule in Kaiserslautern eine Kontrolle von ca. 15 bis 20 Personen durch. Unter den anwesenden Personen befand sich auch die Angeklagte mit Freunden. Während die Polizeibeamten die Personalien der noch anwesenden Personen feststellten, filmte die Angeklagte den Polizeieinsatz mit ihrem Smartphone. Sie beschränkte sich hierbei darauf, den Boden zu filmen und insbesondere eine Tonaufnahme des Einsatzes zu fertigen. Über einen Zeitraum von 39:07 Minuten wurden jedoch von ihr sämtliche Gespräche aufgezeichnet, die im Rahmen der Personenkontrolle stattfanden. Die Angeklagte wurde aufgefordert, das Filmen zu unterlassen und das Video zu löschen. Die Angeklagte verweigerte dies verbal. Da aus Sicht der Beamten aufgrund des Vorverhaltens der Angeklagten davon auszugehen war, dass sie mit ihrem Smartphone tatsächlich audiovisuelle Aufnahmen von der Polizei­kon­trolle gefertigt hatte und einzelne Betroffene der Perso­nen­kon­trolle und auch Gespräche zwischen den einzelnen Betroffenen aufgenommen worden waren, wurde die Sicherstellung des Handys angeordnet und gegen den Widerstand der Angeklagten durchgesetzt. Dazu wurde die Angeklagte zu Boden gebracht und gefesselt. Hierbei beleidigte die Angeklagte die Polizeibeamten. Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen Widerstands gegen Vollstre­ckungs­beamte in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten mit Bewäh­rungs­aus­setzung verurteilt. Hiergegen wendete sich die Angeklagte mit ihrer (Sprung-)Revision.

OLG: Sicherstellung des Handys war gerechtfertigt

Das Pfälzische Oberlan­des­gericht Zweibrücken hat die Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen. Der Senat hat ausgeführt, eine Strafbarkeit nach § 113 StGB wegen Widerstandes gegen Vollstre­ckungs­beamte setze voraus, dass die Diensthandlung, gegen die Widerstand geleistet werde, rechtmäßig sei. Diese Diensthandlung sei hier die Sicherstellung des Smartphones. Die Sicherstellung sei gerechtfertigt, wenn das Smartphone als Beweismittel in einem Strafverfahren in Betracht kommen könnte. Das wiederum sei nur der Fall, wenn die Video- und Audioaufnahme als solche strafbar sein könnte. Vorliegend sei ein begründeter Anfangsverdacht hinsichtlich eines Vergehens nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu bejahen. Danach sei die Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes eines anderen auf einen Tonträger strafbar. Nach verbreiteter Auffassung sei ein gesprochenes Wort nichtöffentlich, wenn es nicht für einen größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten oder nicht durch persönliche oder sachliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis bestimmt oder unmittelbar verstehbar ist. Dies sei jedenfalls bei der getrennt von anderen Personen, mithin bewusst abseits der Gruppe durchgeführten Feststellung von Personalien der Fall. Nach den getroffenen Feststellungen sei nicht von einer "faktischen Öffentlichkeit" auszugehen Die Polizei­kon­trolle habe zu nächtlicher Stunde (ab 03.04 Uhr) in einem begrenzten Bereich (am Teich an der ehemaligen Kammgarn­spinnerei) stattgefunden. Es sei daher aus Sicht der Sprechenden nicht damit zu rechnen gewesen, dass über die Gruppe der kontrollierten Personen, des Zeugen L. und der Einsatzkräfte hinaus, weitere Personen zuhören. Insoweit scheide auch eine berechtigte Inter­es­se­n­ausübung auf Seiten der Angeklagte von vornherein aus.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/ab)

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