14.04.2026
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
14.04.2026 

Dokument-Nr. 35901

Sie sehen ein Kreuzfahrtschiff im Hafen.
Drucken
Beschluss18.02.2026Oberlandesgericht Zweibrücken1 U 63/25
Vorinstanz:
  • Landgericht Landau, Urteil17.04.2025, 4 O 160/24
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss18.02.2026

Reiseab­bruch­ver­si­cherung zahlt nicht für Quarantäne auf der KreuzfahrtReiseabbruch liegt nur bei Rückkehr mit einem anderen als dem gebuchten Beför­de­rungs­mittel vor

Eine Reiseab­bruch­ver­si­cherung muss den versicherten Reisepreis in der Regel nur bei einem tatsächlich erfolgten Reiseabbruch erstatten. Wenn der Reisende aber die Reise angetreten hat und nur Teilleistungen nicht in Anspruch nimmt, aber mit dem gebuchten Beför­de­rungs­mittel zurückkehrt, liegt in der Regel kein Abbruch vor, sondern nur eine nicht mitversicherte Unterbrechung der Reise.

Ein Ehepaar buchte eine Kreuzfahrt von Vancouver nach Honolulu im September/ Oktober 2023 zu einem Gesamtpreis von 9.570,00 €. Zuvor schloss der Ehemann bei einem Versi­che­rungs­un­ter­nehmen eine Famili­en­rei­se­rück­tritts- und Reiseab­bruch­ver­si­cherung über eine Versi­che­rungssumme von 9.000,00 € ohne Selbst­be­tei­ligung für die ganze Familie ab. Das Ehepaar trat die Reise an und befand sich knapp eine Woche auf dem Kreuz­fahrt­schiff. Dann meldete der Ehemann der Versicherung einen Schadensfall. Zur Begründung teilte er der Versicherung mit, dass seine Ehefrau wegen eines positiven Covid 19-Tests für die Dauer von fünf Tagen unter Quarantäne stehe und deshalb auch das im Anschluss an die Kreuzfahrt gebuchte Hotel in Honolulu wegen der Quarantäne erst einen Tag nach dem eigentlichen Buchungstag betreten werden dürfe. Der Ehemann fragte zudem nach den Optionen eines Rücktransports, den die Versicherung jedoch ablehnte. Das Ehepaar verblieb im Folgenden zunächst auf dem Kreuz­fahrt­schiff, bezog im Weiteren auch das Hotel in Honolulu und flog wie geplant wieder nach Hause.

Das Landgericht wies die Klage, mit der der Ehemann 9.000 € aus der Reiseab­bruch­ver­si­cherung geltend gemacht hat, ab. Der 1. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlan­des­gericht Zweibrücken hat dieses Urteil bestätigt. Das Ehepaar bekommt keine 9.000 € von dem Versi­che­rungs­un­ter­nehmen. Zur Begründung führte der Senat aus, dass das Ehepaar seine Reise nicht wie in den Versi­che­rungs­be­din­gungen gefordert, abgebrochen habe. Abbruch der Reise in diesem Sinne setze eine von dem ursprünglichen Reiseplan abweichende Beendigung der Reise aus einem versicherten Grund voraus. Dies bedeute, dass die Reise zwar angetreten worden sei, aber die Nutzung der gebuchten Reiseleistungen vorzeitig vollständig aufgegeben und die Rückkehr mit einem anderen als dem gebuchten Beför­de­rungs­mittel erfolgt sei. Kein Abbruch, sondern nur eine nicht vom Versi­che­rungs­schutz erfasste Unterbrechung der Reise liege hingegen vor, wenn der Reisende an einzelnen Teilen der Reise nicht teilnehme oder Teilleistungen nicht in Anspruch nehme, aber mit dem gebuchten (konkreten) Beför­de­rungs­mittel zurückkehre. Auch der Umstand, dass das Verlassen eines Kreuz­fahrt­schiffs sich auf hoher See tatsächlich schwierig gestalte, ändere hieran nichts. Denn das Schiff sei im konkreten Fall am 2. bzw. 3. Tag nach dem Auftreten der Erkrankung der Ehefrau in einem Hafen angelandet. Dort habe jedenfalls die tatsächliche Möglichkeit bestanden, ggf. unter Inanspruchnahme medizinischer Hilfe für die Ehefrau, das Kreuz­fahrt­schiff zu verlassen.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss35901

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI