23.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 31992

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Beschluss30.06.2022Oberlandesgericht Zweibrücken1 OWi 2 SsRs 85/21
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Urteil25.03.2021, 4d OWi 5089 Js 20761/20
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss30.06.2022

Fax-Eingang eines Schriftsatzes mit Hinweis "Eilt! Termin heute!" drei Stunden vor Haupt­ver­handlung muss Geschäftsstelle erreichenFehlende Berück­sich­tigung des Faxes begründet Verletzung des rechtlichen Gehörs

Ein eingegangener Schriftsatz mittels Fax über den allgemeinen Anschluss des Gerichtes mit dem Hinweis "Eilt! Termin heute!" drei Stunden vor der Haupt­ver­handlung muss die Geschäftsstelle bis zum Beginn der Haupt­ver­handlung erreichen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Zweibrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen einen in Rheinland-Pfalz wohnhaften Autofahrer erging im April 2020 ein Bußgeldbescheid wegen fahrlässiger Geschwin­dig­keits­über­schreitung. Gegen den Bescheid legte der Betroffene Einspruch ein. Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Ludwigshafen sollte an einem Tag im März 2021 um 15.20 Uhr stattfinden. Um 12.09 Uhr an diesem Tag ging über den allgemeinen Anschluss des Gerichts ein mit "Eilt! Termin heute!" überschriebenes Fax des Verteidigers des Betroffenen ein, mit dem die Entbindung des Betroffenen vom persönlichen Erscheinen beantragt wurde. Da das Fax dem Richter nicht vorgelegt wurde und weder der Betroffene noch der Verteidiger zum Termin erschienen, verwarf das Gericht den Einspruch. Dagegen richtete sich die Rechts­be­schwerde des Betroffenen.

Verletzung des rechtlichen Gehörs

Das Oberlan­des­gericht Zweibrücken entschied zu Gunsten des Betroffenen. Es sei zu erwarten gewesen, dass der Schriftsatz dem zuständigen Richter rechtzeitig zugeleitet werden könne. Die Geschäfts­a­bläufe des Amtsgerichts hätten gewährleisten müssen, dass ein Schriftsatz, der per Fax gut drei Stunden vor der Haupt­ver­handlung über den allgemeinen Anschluss des Gerichts eingeht und den Hinweis "Eilt! Termin heute!" enthält, bis zum Beginn der Haupt­ver­handlung die Geschäftsstelle erreicht. Somit liege in der Nicht­be­scheidung des Antrags auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)

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