14.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 29777

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Beschluss24.11.2020Oberlandesgericht Zweibrücken1 OWi 2 Ss Rs 107/20
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Pirmasens, Urteil13.01.2020, 4 OWi 4379 Js 558/19 jug
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss24.11.2020

Feuchtigkeit der Fahrbahn genügt nicht zur Annahme von "schlechten Wetter­ver­hält­nissen" gemäß Nr. 8.1 BKatVAquaplaning, Starkregen mit Sicht­be­hin­derung und Lichtreflexen, erheblicher Schneefall stellen "schlechte Wetter­ver­hältnisse" dar

Allein eine feuchte Fahrbahn begründet keine "schlechten Wetter­ver­hältnisse" gemäß Nr. 8.1 BKatV. Solche liegen vielmehr zum Beispiel bei Aquaplaning, Starkregen mit Sicht­be­hin­derung und Lichtreflexen oder erheblichem Schneefall vor. Dies hat das Oberlan­des­gericht Zweibrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im Oktober 2018 rutschte ein Motorradfahrer mit seinem Fahrzeug bei feuchter Fahrbahn weg und prallte gegen ein am Straßenrand stehendes Schild, das dadurch beschädigt wurde. Das Amtsgericht Pirmasens hat den Betroffenen deswegen wegen Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit bei schlechten Wetter­ver­hält­nissen (Nr. 8.1 BKatV), wodurch es zu einem Unfall verbunden mit einer Sachbe­schä­digung kam, zu einer Geldstrafe von 145 EUR verurteilt. Dagegen richtete sich die Rechts­be­schwerde des Betroffenen.

Feuchte Fahrbahn stellt keine "schlechten Wetter­ver­hältnisse" dar

Das Oberlan­des­gericht Zweibrücken entschied zu Gunsten des Betroffen. Von "schlechten Wetter­ver­hält­nissen" im Sinne von Nr. 8.1 BKatV könne bei einer feuchten Fahrbahn nicht ausgegangen werden. Es sei vielmehr eine Wettersituation zu fordern, die zum einen von ihrer offen­sicht­lichen Gefährlichkeit für ein sicheres Fahren mit den genannten Beispielen, Nebel und Glatteis, vergleichbar ist und zum anderen auch gemeinhin unter dem Begriff der schlechten Wetter­ver­hältnisse fällt. Dies sei etwa bei Aquaplaning, Starkregen mit Sicht­be­hin­derung und Lichtreflexen oder erheblichem Schneefall der Fall. Ein solches vergleichbares Wettergeschehen habe das Amtsgericht aber nicht festgestellt. Es müsse Feststellungen dazu treffen, ob und wenn ja welche schlechten Wetter­ver­hältnisse im Tatzeitpunkt vorlagen.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)

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