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Dokument-Nr. 36024

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Urteil01.06.2026Oberlandesgericht Zweibrücken1 ORs 3 SRs 77/25
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Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil01.06.2026

Straflosigkeit der Verwendung eines Kennzeichens verfas­sungs­widriger Organisationen im begrenzten WhatsApp-Status bestätigtEinstellung eines Hitler­bild­nisses in einen nur für einen eng begrenzten Personenkreis sichtbaren WhatsApp-Status erfüllt unter den Umständen des Einzelfalls nicht den Tatbestand des Verbreitens nach § 86 a StGB

Das Pfälzische Oberlan­des­gericht hat entschieden, dass das Einstellen eines Kennzeichens verfas­sungs­widriger Organisationen in einen WhatsApp-Status straflos sein kann, wenn der zur Einsicht berechtigte Personenkreis durch enge persönliche Beziehungen miteinander verbunden ist.

Ein Mann stellte für 24 Stunden eine Videosequenz mit der Dauer von 17 Sekunden in seinen Status bei WhatsApp ein. Der Status war für einen Personenkreis von acht bis zwölf Personen zur Ansicht freigegeben. Die Videosequenz zeigte eine junge Frau, die durch die Landschaft spazierte und den Schlager „Oh wann kommst du?“ sang. Ab Sekunde :05 veränderte sich das Bild der Frau in einem fließenden Übergang, bis der Kopf Adolf Hitlers sichtbar wurde. Sodann veränderte sich das Bild wieder zurück zum Bildnis der Sängerin.

Das Amtsgericht Pirmasens sprach den Angeklagten frei und das Landgericht Zweibrücken schloss sich dieser Auffassung an. Nun bestätigte auch der Strafsenat des Pfälzischen Oberlan­des­ge­richts Zweibrücken das Urteil.

Abgrenzung zwischen privater Kommunikation und strafbarem Verbreiten

Zur Begründung führte der Strafsenat aus, dass es sich bei der Darstellung des Konterfeis von Adolf Hitler jedenfalls im Kontext des dazu eingespielten Liedes um ein verbotenes Kennzeichen im Sinne der Strafvorschrift handele. Allerdings sei dieses Kennzeichen weder öffentlich verwendet worden, noch könne ein strafbares „Verbreiten“ des Kennzeichens angenommen werden. Das strafbare „Verbreiten“ sei darauf gerichtet, das Kennzeichen einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen, der entweder nach Zahl und Individualität unbestimmt sei oder jedenfalls so groß, dass er für den Täter im Hinblick auf die Weitergabe der Dateien nicht mehr kontrollierbar sei. Das Veröffentlichen in einer Chatgruppe könne zwar generell eine „Verbreitung“ in diesem Sinne sein. Ein Ausnahmefall hiervon liege aber vor, wenn es sich bei der Chatgruppe um eine durch außerhalb des Chats liegende Umstände eng verbundene Gruppe handle, bei der die Mitglieder jeweils darauf vertrauten, dass eingestellte Inhalte nicht an Außenstehende weitergeleitet würden, wie etwa bei familiären oder kleinen beruflichen Gruppen. Ob vorliegend ein solcher Ausnahmefall gegeben sei, müsse hier nicht einmal entschieden werden. Jedenfalls könne dem Mann nicht nachgewiesen werden, dass er das Kennzeichen wissentlich und willentlich in diesem Sinne „Verbreiten“ wollte. Alleine die allgemeine Gefahr der Weitergabe elektronischer Nachrichten sei nicht ausreichend, um dies anzunehmen; dies gelte erst recht, wenn die fragwürdige Datei in einen für acht bis zwölf Personen einsehbaren WhatsApp-Status eingestellt werde und eine „Verbreitung“ nur durch ein weiteres aktives Tun des Einsichts­be­rech­tigten erfolgen könnte.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/mw)

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