14.12.2024
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Dokument-Nr. 34518

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Urteil30.09.2024Oberlandesgericht Zweibrücken1 ORs 1 SRs 8/24
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Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil30.09.2024

Merkel nach Ahrtal-Besuch bei Facebook beleidigt: Auf die Anzahl der "Follower" kommt es nicht anFür die Strafbarkeit kommt es einzig auf den Inhalt der Äußerung an

Das Oberlan­des­gericht Zweibrücken hat entschieden, dass es für die Strafbarkeit von Beleidigungen in sozialen Medien gegenüber im politischen Leben stehenden Personen lediglich auf den Inhalt der Äußerung ankommt. Nicht relevant sind dagegen die sonstigen Umstände, wie beispielsweise die gewählte Verbreitungsart und die Größe des Adres­sa­ten­kreises.

Im September 2021 veröffentlichte ein Mann aus Kaiserslautern auf seinem öffentlichen Facebook-Profil folgenden Kommentar: "Merkel im Ahrtal…daß sich die dumme Schlampe nicht schämt…". Der Text war dabei in weißer Schriftfarbe auf braunem Untergrund geschrieben, auf dem zudem insgesamt sieben sogenannte Emoticons in Form von lächelnden Kothaufen zu sehen waren. Das AG Kaiserslautern verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe. Auf die Berufung des Angeklagten stellte das LG Kaiserslautern das Verfahren gegen ihn ein. Bei der sog. "Politi­ker­be­lei­digung" (§ 188 Strafgesetzbuch: Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung) seien neben der Äußerung selbst auch die Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Dies betreffe neben der Person des Betroffenen auch die Reichweite der jeweiligen Veröf­fent­lichung. Der Post des Facebook-Nutzers auf seinem privaten Profil mit 417 "Freunden" habe nicht die Reichweite, die eine Strafbarkeit seines Tuns rechtfertige. Einer Verurteilung wegen (einfacher) Beleidigung stand der fehlende Strafantrag der ehemaligen Bundeskanzlerin entgegen.

Inhalt der Äußerungen maßgeblich

Das OLG teilte diese Rechtsmeinung nicht, weshalb er das Urteil des LG aufhob und die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Kammer des LG Kaiserslautern zurückverwies. Für die Strafbarkeit komme es einzig auf den Inhalt der Äußerung an und nicht auf sonstige Umstände. Dies entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, der kurz vor der Tat den Anwen­dungs­bereich der Straftatbestand durch eine Geset­ze­s­än­derung erheblich ausweitete, um Person, die sich im politischen Leben engagieren, vor Hass und Hetze im Internet besser schützen zu können.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/ab)

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