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Dokument-Nr. 29874

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Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss19.01.2021

Schal über Mund und Nasenrücken während Fußballspiels zwecks Verhinderung der Identitäts­feststellung stellt verbotene Vermummung darStraftat trotz temporärer Vermummung

Wer während eines Fußballspiels zeitweise einen Schal über Mund und Nasenrücken zieht, um somit die Feststellung seiner Identität zu verhindern, begeht eine Straftat nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersammlG. Dies hat das Oberlan­des­gericht Zweibrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines Fußballspiels in Kaiserslautern im September 2019 zog sich ein Besucher zeitweise einen mitgeführten Schal über den Mund und den Nasenrücken. Das Amtsgericht Kaiserslautern nahm dies zum Anlass den Besucher wegen Verstoßes gegen das Vermummungsverbot aus § 17 a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 EUR zu verurteilen. Gegen diese Verurteilung legte der Angeklagte Revision ein.

Strafbarkeit des zeitweisen Verdeckens von Mund und Nase während Fußballspiels

Das Oberlan­des­gericht Zweibrücken bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Da der Angeklagte während des Fußballspiels seine Mund-Nasen-Partie mit dem Schal verdeckte, habe er gegen § 17 a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG verstoßen und sich somit nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersammlG strafbar gemacht. Dass die Vermummung nur zeitweise geschah, spiele dabei keine Rolle. Nach Auffassung des Gerichts habe die Verdeckung von Mund und Nase auch der Verhinderung der Identi­täts­fest­stellung gedient. Es lagen keine Umstände vor, aus denen sich eine andere Motivation für die Verhüllung erheben haben. Es sei ohnehin nicht erforderlich, dass die Verhinderung der Identifikation alleinige oder vorrangige Motivation des Täters ist. Maßgeblich sei allein die Tatsache der Vermummung.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)

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