18.10.2024
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Dokument-Nr. 29501

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Beschluss06.10.2020Oberlandesgericht Zweibrücken1 OLG 2 Ss 38/20
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Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss06.10.2020

OLG Zweibrücken zur Abgabe von Betäu­bungs­mitteln an MinderjährigeÜberlassen von Betäu­bungs­mittel an Minderjährige nur bei Billigung des Mitkonsums strafbar

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass das Überlassen von Betäu­bungs­mittel nach § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtmG voraussetzt, dass der Täter zumindest konkludent sein Einverständnis mit dem Konsum des Minderjährigen zum Ausdruck bringt.

Der Angeklagte war im August 2018 am Rande des Dürkheimer Weinfestes mit dem Auszubildenden und zwei erwachsenen Arbeitskollegen nach Feierabend zusam­men­ge­sessen. Bei dieser Gelegenheit fertigte der Angeklagte aus einem von ihm mitgebrachten Päckchen Marihuana einen Joint an, an dem er anschließend mit einem der erwachsenen Kollegen abwechselnd rauchte. Hierbei äußerte der Minderjährige, dass auch er schon über Erfahrungen mit Cannabis verfüge. Sodann griff der Auszubildende nach dem im Aschenbecher abgelegten Joint und zog daran. Das Amtsgericht hat dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht, den Zugriff des Minderjährigen auf den Joint nicht verhindert zu haben.

AG bewertete das Verhalten des Angeklagten als ein unerlaubtes Überlassen von Betäu­bungs­mitteln

Das Amtsgericht hat den Vorgesetzten eines 16-jährigen Auszubildenden wegen Überlassens von Betäu­bungs­mitteln an eine Person unter 18 Jahren zum unmittelbaren Verbrauch zu einer Geldstrafe verurteilt. Dagegen legte der Angeklagte Revision ein.

Tatbe­stands­merkmal des Überlassens setzt Einverständnis des Angeklagten zum Mitkonsum voraus

Auf die Revision des Angeklagten hat das Oberlan­des­gericht das Urteil aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das =OLG hat beanstandet, dass sich das Amtsgericht nicht ausreichend mit dem Vorstel­lungsbild des Angeklagten im Vorfeld des Zugriffs durch den Minderjährigen ausein­an­der­gesetzt hat. Nach § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG steht es (unter anderem) unter Strafe, wenn ein Täter einem Minderjährigen Betäu­bungs­mittel überlässt, damit dieser sie an Ort und Stelle konsumieren kann. Nach Auffassung des Strafsenats setzt das Tatbe­stands­merkmal des Überlassens voraus, dass der Täter gegenüber dem Minderjährigen zumindest konkludent sein Einverständnis mit dessen Konsum zum Ausdruck bringt. Hierfür reicht es jedoch nicht aus, wenn der Täter den (Mit-)Konsum durch den Minderjährigen lediglich hätte verhindern können. Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter zumindest mit einem Zugriff durch den Minderjährigen rechnet und diesen billigt. Entsprechende Ausführungen waren dem amtsge­richt­lichen Urteil nicht zu entnehmen.

AG muss Sachverhalt klären und erneut entscheiden

Das Amtsgericht wird nunmehr erneut über die Sache zu verhandeln und zu entscheiden haben. Der Strafsenat hat für die neue Haupt­ver­handlung darauf hingewiesen, dass sich der Angeklagte dort im Hinblick auf die Ermöglichung des Mitkonsums durch den erwachsenen Arbeitskollegen auch wegen unerlaubten Überlassens von Betäu­bungs­mitteln zum unmittelbaren Verbrauch bzw. im Hinblick auf das von ihm mitgebrachte Päckchen Marihuana wegen Besitzes von Betäu­bungs­mitteln zu verantworten haben wird.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/aw)

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