21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 28330

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Urteil30.08.2019Oberlandesgericht Thüringen4 U 858/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 1635Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 1635
  • NJW-RR 2019, 1416Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2019, Seite: 1416
  • NZM 2019, 824Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2019, Seite: 824
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Vorinstanz:
  • Landgericht Meiningen, Urteil09.11.2018, (86) 1 O 289/18
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Thüringen Urteil30.08.2019

Pflicht des Vermieters zur Abstandszahlung wegen vorzeitiger Vertrags­auf­lösung geht nicht auf Erwerber der Immobilie überKeine Anwendung der Regelung "Kauf bricht nicht Miete" des § 566 BGB

Hat sich ein Vermieter im Gegenzug zur vorzeitigen Auflösung eines Mietvertrags zu einer Abstandszahlung verpflichtet, so geht diese Pflicht nicht auf den Erwerber der Immobilie über. Die Regelung "Kauf bricht nicht Miete" gemäß § 566 BGB kommt nicht zur Anwendung. Dies hat das Thüringer Oberlan­des­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2016 vereinbarten die Parteien eines gewerblichen Mietvertrags die vorzeitige Auflösung des Mietver­hält­nisses. Der Vermieter verpflichtet sich in diesem Zusammenhang zu einer Abstandszahlung in Höhe von 80.000 Euro. Noch bevor es zur Auszahlung kam, verkaufte der Vermieter das Mietobjekt an eine Firma. Der Vermieter war nunmehr der Meinung, von der Zahlungspflicht befreit zu sein. Die ehemalige Mieterin müsse sich an die Firma als neue Eigentümerin des Mietobjekts wenden. Da die Mieterin dies anders sah, erhob sie gegen den ehemaligen Vermieter Klage.

Landgericht gibt Klage statt

Das Landgericht Meiningen gab der Klage statt. Seiner Auffassung nach sei der Beklagte weiterhin zur Abstandszahlung verpflichtet. Die Zahlungspflicht sei nicht auf die neue Eigentümerin gemäß § 566 BGB übergegangen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Beklagten.

Oberlan­des­gericht bejaht ebenfalls Anspruch auf Abstandszahlung

Das Oberlan­des­gericht Thüringen bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Beklagten zurück. Der Klägerin stehe gegen den Beklagten der Anspruch auf Abstandszahlung für die vorzeitige Vertragsauflösung zu. Dieser Anspruch sei nicht gemäß § 566 BGB auf die neue Eigentümerin übergegangen.

Keine Anwendung der Regelung "Kauf bricht nicht Miete" des § 566 BGB

Von § 566 BGB werden nur solche Rechte und Pflichten erfasst, so das Oberlan­des­gericht, die als mietrechtlich zu qualifizieren sind oder die in untrennbarem Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehen. Der neue Eigentümer trete nicht in Rechte und Pflichten ein, die außerhalb des Mietver­hält­nisses liegen. So lag der Fall hier. Die vereinbarte Entschädigung für die vorzeitige Vertrags­auf­lösung stehe lediglich in einem wirtschaft­lichen Zusammenhang mit dem Mietverhältnis. Die Abstandszahlung habe nicht den Fortbestand des Mietver­hält­nisses bezweckt, sondern dessen Ersetzung. Die Entschädigung für die Verkürzung der Mietzeit sei für sich allein keine Leistung oder Verpflichtung aus dem laufenden Mietverhältnis. Die Abstands­zah­lungs­pflicht sei daher nicht als mietrechtlich zu qualifizieren.

Abstands­zah­lungs­pflicht als Zusatz­ver­ein­barung zum Mietvertrag unerheblich

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei es unerheblich, dass die Abstands­zah­lungs­pflicht als Zusatz­ver­ein­barung zum Mietvertrag geregelt ist. Darauf komme es nicht an.

Quelle: Oberlandesgericht Thüringen, ra-online (vt/rb)

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