15.11.2024
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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss02.10.2006

Europäischer Gerichtshof muss Fragen zum Haustür­wi­der­rufsrecht beantwortenZum Verbrau­cher­schutz und fremd­fi­nan­zierter Immobi­li­en­fonds­be­tei­ligung

Die Klägerin war 1992 in ihrer Wohnung für eine fremd­fi­nan­zierte Immobi­li­en­fonds­be­tei­ligung geworben worden. Der Darle­hens­vertrag enthielt zwar eine Belehrung über ein Widerrufsrecht, diese war jedoch fehlerhaft. 1998 hatte die Klägerin das Darlehen zurückbezahlt. Im Jahr 2002 widerrief sie den Darle­hens­vertrag und verlangt nunmehr die von ihr an die Bank gezahlten Beträge Zug um Zug gegen Übertragung der Fonds­be­tei­ligung zurück. Ihre Schaden­s­er­satz­for­derung beläuft sich auf ca. 82.000 €.

Nach dem Wortlaut des damals gültigen Haustür­wi­der­rufs­ge­setzes könnte die Klägerin keine Rückzahlung verlangen. Nach § 2 Abs. 1 S. 4 erlischt das Widerrufsrecht nämlich einen Monat nach beidseitiger vollständiger Erbringung der Leistungen aus dem Darle­hens­vertrag.

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart hat Zweifel, ob diese Bestimmung mit europäischem Recht vereinbar ist. Der Europäische Gerichtshof hatte in der Heininger - Entscheidung im Jahre 2001 festgestellt, dass eine Befristung des Widerrufsrechts auf ein Jahr nach der Auszahlung des Darlehens europa­rechts­widrig wäre. Bei unterbliebener Belehrung steht nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs den Verbrauchern ein unbefristetes Widerrufsrecht hinsichtlich aller in einer Haustür­si­tuation abgeschlossener Darle­hens­verträge zu.

Für den vorliegenden Fall ist entscheidend, ob eine Befristung des Widerrufsrechts wenigstens an die Rückzahlung des Darlehens angeknüpft werden kann oder ob das Widerrufsrecht verwirkt werden kann. Der Senat hält es für denkbar, dass angesichts der Zeitspanne von 4 Jahren zwischen Rückzahlung des Darlehens und Widerruf des Vertrags das Widerrufsrecht der Klägerin verwirkt ist.

Über beide Fragen hat nunmehr der Europäische Gerichtshof zu entscheiden. Der Rechtsstreit der Klägerin wird solange ausgesetzt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 04.10.2006

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