03.12.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 31407

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Urteil09.02.2022Oberlandesgericht Stuttgart4 U 28721
Vorinstanz:
  • Landgericht Heilbronn, Urteil17.12.2020, 4 O 83/20
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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil09.02.2022

Friseursalon kann vom Staat keine Entschädigung für Ladenschließung wegen Corona verlangenOLG Stuttgart verneint Entschädigungs­ansprüche gegen das Land wegen der Schließung eines Frisiersalons aufgrund der CoronaVO

Der 4. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts Stuttgart hat die Berufung der Betreiberin eines Frisiersalons gegen die Versagung von Entschädigungs­ansprüchen zurückgewiesen und damit eine Entscheidung des Landgerichts Heilbronn bestätigt.

Dem liegt zugrunde, dass der Frisiersalon der Klägerin im Landkreis Heilbronn aufgrund der sog. Corona­ver­ordnung des Landes (CoronaVO) vom 23.03.2020 bis 04.05.2020 geschlossen war. Die Klägerin hatte 9.000,- € aus dem Sofort­hil­fe­programm des Landes Baden-Württemberg erhalten, die sie zurückzahlen muss. Sie verlangt daher mit der Berufung weiterhin von dem beklagten Land eine Entschädigung in Höhe von 8.000 €.

In diesem ersten entschiedenen von weiteren Entschä­di­gungs­ver­fahren, die beim u.a. für Staats­haf­tungs­ver­fahren zuständigen 4. Zivilsenat des OLG Stuttgart anhängig sind, ging es sowohl um die Verhält­nis­mä­ßigkeit der Betrie­bs­schließung als auch um die Frage der rechtlichen Grundlage für einen Entschä­di­gungs­an­spruch der Klägerin.

Der Senat lehnte zunächst zur Frage der Intentionen des Bundes­ge­setz­gebers zu einzelnen Ermäch­ti­gungs­normen des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes (IfSG) eine Beweisaufnahme - etwa durch Vernehmung damaliger Kabinetts­mit­glieder - ab. Dabei handele es sich um rechtliche Einordnungen und juristische Tatsachen, die nicht dem Beweise zugänglich seien.

Richter: Betrie­bs­schlie­ßungen waren verhältnismäßig

Auch in der Sache habe die Klägerin mangels entsprechender Anspruchs­grundlage keinen Erfolg: Die ergriffene Betrie­bs­schlie­ßungs­maßnahme sei verhältnismäßig gewesen, wie es auch das Bundes­ver­fas­sungs­gericht in vergleichbarer Rechtsprechung festgestellt habe.

Ein Entschä­di­gungs­an­spruch der Klägerin könne nicht auf § 56 IfSG gestützt werden, da nach dem Geset­zes­wortlaut nur ein sog. Ausscheider, Anste­ckungs­ver­dächtiger oder sonstiger Träger von Krank­heits­er­regern entschä­di­gungs­be­rechtigt ist. Darunter falle die Klägerin allein als sog. Kontakt­mul­ti­pli­katorin nicht. Auch eine analoge Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG scheide aus, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle und die Entschä­di­gungs­vor­schriften nach §§ 56 ff IfSG abschließend seien.

Des Weiteren könne die Betreiberin des Frisiersalons ihren Anspruch nicht auf § 55 Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG BW) stützen, da diesem Entschä­di­gungs­an­spruch eines sog. Nichtstörers die Sonderregelung des § 56 IfSG im Rahmen der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten vorgehe. Dies gelte auch für den weiter von der Klägerin geltend gemachten Anspruch aus enteignendem Eingriff: Zwar könne unterstellt werden, dass mit der Betrie­bs­schließung auch das unter dem Schutz des Art. 14 Grundgesetz stehende Recht der Klägerin an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbetreib betroffen war, allerdings seien auch die Regelungen des enteignenden Eingriffs subsidiär gegenüber den abschließenden Sonder­re­ge­lungen im IfSG. Daher könne die Klägerin auch keine Entschädigung auf der Grundlage des Art. 14 GG verlangen.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (pm/pt)

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