21.11.2024
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Dokument-Nr. 1825

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil01.02.2006

Betreiberin einer Postagentur wird zur Rückzahlung verurteilt

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart hat die Betreiberin einer Postagentur zur Rückzahlung von ca. 230.000,00 € an die deutsche Post AG verurteilt.

Die Beklagte hatte seit 1999 in zwei Gemeinden im Kreis Esslingen Agenturen betrieben, in denen sie als Handels­ver­treterin Produkte und Dienst­leis­tungen der Post angeboten hatte. Die Verträge wurden mit Wirkung zum 31.08.2004 fristlos gekündigt, weil erhebliche Bargeld- und Inven­tur­dif­fe­renzen aufgetreten waren. Außerdem hatte sich die Beklagte vertraglich zur Rückzahlung von schon früher aufgetretenen Kassen­fehl­be­ständen verpflichtet. Die Beklagte hat gegen die Rückzah­lungsklage vorgebracht, das vorgeschriebene Compu­ter­programm habe fehlerhaft gearbeitet, sei manipuliert und von Viren befallen worden. Die Fehlbestände seien deshalb nicht von ihr zu verantworten.

Der Senat hat das Urteil des Landgerichts Stuttgart bestätigt und die Beklagte zur Rückzahlung der Kassen­fehl­be­stände und Inven­tur­dif­fe­renzen verurteilt. Es komme nicht auf die von der Beklagten gerügten Fehler des Compu­ter­pro­gramms an, denn sie selbst habe die fraglichen Buchungen vorgenommen. Die Beklagte sei nach den eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen und den gesetzlichen Regelungen verpflichtet, im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, welche Buchungen fehlerhaft und zu ihren Ungunsten erfolgt seien.

Das verwendete Programm sei so angelegt gewesen, dass die Beklagte sämtliche Eingaben vorgenommen habe, wozu sie auch vertraglich verpflichtet gewesen sei. Die Beklagte habe sich weiter verpflichtet, betriebliche Aufzeichnungen nach den Grundsätzen einer kaufmännischen Buchführung anzufertigen und aufzubewahren. Deshalb komme es darauf an, dass die Beklagte konkrete Sachverhalte darlegen könne, die Fehler des Compu­ter­pro­gramms oder Manipulationen an dem Programm belegen würden. Dies sei ihr nicht gelungen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 01.02.2006

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