Dokument-Nr. 1825
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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil01.02.2006
Betreiberin einer Postagentur wird zur Rückzahlung verurteilt
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Betreiberin einer Postagentur zur Rückzahlung von ca. 230.000,00 € an die deutsche Post AG verurteilt.
Die Beklagte hatte seit 1999 in zwei Gemeinden im Kreis Esslingen Agenturen betrieben, in denen sie als Handelsvertreterin Produkte und Dienstleistungen der Post angeboten hatte. Die Verträge wurden mit Wirkung zum 31.08.2004 fristlos gekündigt, weil erhebliche Bargeld- und Inventurdifferenzen aufgetreten waren. Außerdem hatte sich die Beklagte vertraglich zur Rückzahlung von schon früher aufgetretenen Kassenfehlbeständen verpflichtet. Die Beklagte hat gegen die Rückzahlungsklage vorgebracht, das vorgeschriebene Computerprogramm habe fehlerhaft gearbeitet, sei manipuliert und von Viren befallen worden. Die Fehlbestände seien deshalb nicht von ihr zu verantworten.
Der Senat hat das Urteil des Landgerichts Stuttgart bestätigt und die Beklagte zur Rückzahlung der Kassenfehlbestände und Inventurdifferenzen verurteilt. Es komme nicht auf die von der Beklagten gerügten Fehler des Computerprogramms an, denn sie selbst habe die fraglichen Buchungen vorgenommen. Die Beklagte sei nach den eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen und den gesetzlichen Regelungen verpflichtet, im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, welche Buchungen fehlerhaft und zu ihren Ungunsten erfolgt seien.
Das verwendete Programm sei so angelegt gewesen, dass die Beklagte sämtliche Eingaben vorgenommen habe, wozu sie auch vertraglich verpflichtet gewesen sei. Die Beklagte habe sich weiter verpflichtet, betriebliche Aufzeichnungen nach den Grundsätzen einer kaufmännischen Buchführung anzufertigen und aufzubewahren. Deshalb komme es darauf an, dass die Beklagte konkrete Sachverhalte darlegen könne, die Fehler des Computerprogramms oder Manipulationen an dem Programm belegen würden. Dies sei ihr nicht gelungen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2006
Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 01.02.2006
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