Am 08. Mai 2003 entdeckten gegen 17 Uhr ungefähr gleichzeitig und unabhängig voneinander die Angeklagte und zwei Buben auf der vielbefahrenen Langenburger Straße in Künzelsau eine griechische Landschildkröte, die kurz zuvor aus ihrem Gehege in der Hölderlinstraße ausgebrochen war und die bis dahin etwa 300 bis 400 Meter weit gekommen war. Die beiden Buben waren vor der Angeklagten bei der Schildkröte und nahmen sie auf, um sie der Eigentümerin zurückzubringen, die sie kannten.
Als die Angeklagte dazu kam, fragte sie die Kinder danach, was sie mit der Schildkröte vorhatten, und behauptete dann wahrheitswidrig, die Halterin ebenfalls zu kennen und das Tier dorthin zurückbringen zu wollen. Tatsächlich wollte sie es an sich bringen und behalten. Die damals 12 und 13 Jahre alten Kinder glaubten der ihnen fremden Frau und gaben ihr die Schildkröte.
Einige Tage später erfuhr die Eigentümerin des vermissten Tiers von den Kindern, was geschehen war, worauf sie Anzeige gegen Unbekannt erstattete. Auf einen polizeilich veranlassten Zeitungsaufruf meldete sich die Angeklagte und gab die Schildkröte, die ihren Ausflug gut überstanden und keinen Schaden davongetragen hatte, gegen Erstattung angeblicher Futterkosten in Höhe von 10 Euro heraus. Den Urteilsfeststelllungen zufolge gab sie das Tier nicht zurück, um den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen, sondern aus Furcht, ihre Arbeitskolleginnen, die den Vorgang gesehen hatten, könnten das Beobachtete den Ermittlungsbehörden preisgeben.
Eine Berufungsstrafkammer des Landgerichts Heilbronn verwarf die Berufung der Angeklagten mit Urteil vom 10. März 2004 (4 Ns 41 Js 16980/03) mit der Maßgabe, dass die Verurteilung wegen Betrugs statt wegen (Fund-) Unterschlagung erfolgen müsse. Außerdem ermäßigte die Strafkammer die Tagessatzhöhe auf 15 Euro.
Mit dem Fall hatte sich nunmehr der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die Revision der Angeklagten zu befassen, der die Revision der Angeklagten mit Beschluss vom 28. September 2004 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat und mit dem Landgericht der Auffassung war, es liege Betrug vor, weil die Angeklagte den beiden Kindern den - von diesen bereits begründeten - Besitz der Schildkröte abgeschwindelt hatte.
Das Urteil ist damit rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2004
Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 06.10.2004