18.10.2024
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Dokument-Nr. 26048

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Urteil16.11.2016Oberlandesgericht Stuttgart3 U 98/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BauR 2017, 776Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 2017, Seite: 776
  • NJW-Spezial 2017, 227Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 227
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Vorinstanz:
  • Landgericht Stuttgart, Urteil15.04.2016, 26 O 199/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil16.11.2016

Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft steht Anspruch auf Herausgabe von Schließkarten und Schließplan gegen Bauträger zuHeraus­ga­be­pflicht stellt Nebenpflicht des Bauvertrags dar

Eine Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft kann nach Errichtung einer Wohnungs­eigentums­anlage vom Bauträger verlangen, die Schließkarten und den Schließplan der eingebauten Schließanlage herauszugeben. Die Heraus­ga­be­pflicht stellt eine Nebenpflicht des Bauvertrags dar. Dies hat das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach Fertigstellung der Wohnungs­ei­gen­tums­anlage vom Bauträger die Herausgabe der Schließkarten und des Schließplans der eingebauten Schließanlage. Diese Unterlagen dienten der Fertigung von Nachschlüsseln. Der Bauträger verweigerte eine Heraushabe und bot stattdessen an, die Unterlagen zu vernichten. Die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft war damit nicht einverstanden und erhob Klage auf Herausgabe der Schließkarten und des Schließplans. Das Landgericht Stuttgart wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft.

Anspruch auf Herausgabe der Schließkarten und des Schließplan der Schließanlage

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft stehe ein Anspruch auf Herausgabe der Schließkarten und des Schließplans zu. Der Anspruch sei gemein­schafts­bezogen, da es im Interesse aller Eigentümer liege, dass Nachschlüssel nicht durch jeden Wohnungs­ei­gentümer angefertigt werden können, sondern allenfalls durch den Verwalter.

Heraus­ga­be­pflicht stellt Nebenpflicht des Bauvertrags dar

Die Heraus­ga­be­pflicht des Bauträgers stelle nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts eine Nebenpflicht des Bauvertrags dar. Nachdem eine Schließanlage tatsächlich erstellt sei, könne der Bauträger nach Übergabe des Objekts nicht die Möglichkeit behalten, Nachschlüssel zu fertigen.

Unzulässige Vernichtung der Schließkarten und des Schließplans

Die Vernichtung der Schließkarten und des Schließplans sei als Verstoß gegen das Schikaneverbot aus § 226 BGB unzulässig, so das Oberlan­des­gericht. So seien diese Unterlagen für die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft von Interesse, während deren Vernichtung für den Bauträger gegenüber der Aushändigung mit keinen Vorteilen verbunden sei.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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