21.11.2024
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Dokument-Nr. 4870

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil19.09.2007

Sohn eines Ritter­kreuz­trägers klagt erfolglos auf Herausgabe der OrdensurkundeKeine Prozess­füh­rungs­be­fugnis des Klägers für Militärarchiv

Der Rechtsstreit, der nun vom Oberlan­des­gericht Stuttgart entschieden worden ist, ging um die Herausgabe der Verlei­hungs­urkunde zum Ritterkreuz des Vaters des Klägers. Dieser hat die Urkunde auf der Stuttgarter Waffen- und Antiqui­tä­tenbörse auf dem Killesberg entdeckt, wo sie von einem amerikanischen Militä­r­his­toriker ausgestellt wurde.

Der Kläger wollte die wertvolle Urkunde zurückhaben, denn der derzeitige Besitzer, der sie wiederum von einem amerikanischen Sammler erworben hatte, könne nicht rechtmäßig Besitz an dieser Urkunde erworben haben. Die Urkunde sei nämlich durch Plünderung oder sonst unrechtmäßig in die Hände des amerikanischen Sammlers gekommen. Hilfsweise verlangte der Sohn des Ritter­kreuz­trägers die Herausgabe an das Militärarchiv der Bundesrepublik Deutschland in Freiburg. Die Vorstellung, die Urkunde, die seinem verstorbenen Vater gehöre, gerate in die Hände eines braunen Sammlers, könne er nicht ertragen. Den Beweis dafür, dass sein Vater jemals in den Besitz der Verlei­hungs­urkunde gelangte und hieran Eigentum erwarb, blieb er freilich im Verfahren beim Landgericht Stuttgart schuldig. Deshalb beschränkte er seine Berufung an das Oberlan­des­gericht Stuttgart, die dessen 3. Zivilsenat nun verhandelte, auf den Hilfsantrag, eben auf die Herausgabe an das Militärarchiv.

Aber auch dem konnte das Oberlan­des­gericht nicht stattgeben. Für die Geltendmachung einer eventuellen Berechtigung des Militärarchivs fehle dem Kläger ein rechtlich geschütztes Eigeninteresse. Wegen fehlender Prozess­füh­rungs­be­fugnis sei die Klage insoweit unzulässig. Mangels eines eigenen Rechts könne der Kläger auch die Herausgabe der derzeit hinterlegten Urkunde an den bisherigen Besitzer nicht verweigern. Über die Eigen­tums­ver­hältnisse an der Urkunde, insbesondere ein eventuelles Eigentumsrecht des Militärarchivs sei damit nicht entschieden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 19.09.2007

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