Dokument-Nr. 4870
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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil19.09.2007
Sohn eines Ritterkreuzträgers klagt erfolglos auf Herausgabe der OrdensurkundeKeine Prozessführungsbefugnis des Klägers für Militärarchiv
Der Rechtsstreit, der nun vom Oberlandesgericht Stuttgart entschieden worden ist, ging um die Herausgabe der Verleihungsurkunde zum Ritterkreuz des Vaters des Klägers. Dieser hat die Urkunde auf der Stuttgarter Waffen- und Antiquitätenbörse auf dem Killesberg entdeckt, wo sie von einem amerikanischen Militärhistoriker ausgestellt wurde.
Der Kläger wollte die wertvolle Urkunde zurückhaben, denn der derzeitige Besitzer, der sie wiederum von einem amerikanischen Sammler erworben hatte, könne nicht rechtmäßig Besitz an dieser Urkunde erworben haben. Die Urkunde sei nämlich durch Plünderung oder sonst unrechtmäßig in die Hände des amerikanischen Sammlers gekommen. Hilfsweise verlangte der Sohn des Ritterkreuzträgers die Herausgabe an das Militärarchiv der Bundesrepublik Deutschland in Freiburg. Die Vorstellung, die Urkunde, die seinem verstorbenen Vater gehöre, gerate in die Hände eines braunen Sammlers, könne er nicht ertragen. Den Beweis dafür, dass sein Vater jemals in den Besitz der Verleihungsurkunde gelangte und hieran Eigentum erwarb, blieb er freilich im Verfahren beim Landgericht Stuttgart schuldig. Deshalb beschränkte er seine Berufung an das Oberlandesgericht Stuttgart, die dessen 3. Zivilsenat nun verhandelte, auf den Hilfsantrag, eben auf die Herausgabe an das Militärarchiv.
Aber auch dem konnte das Oberlandesgericht nicht stattgeben. Für die Geltendmachung einer eventuellen Berechtigung des Militärarchivs fehle dem Kläger ein rechtlich geschütztes Eigeninteresse. Wegen fehlender Prozessführungsbefugnis sei die Klage insoweit unzulässig. Mangels eines eigenen Rechts könne der Kläger auch die Herausgabe der derzeit hinterlegten Urkunde an den bisherigen Besitzer nicht verweigern. Über die Eigentumsverhältnisse an der Urkunde, insbesondere ein eventuelles Eigentumsrecht des Militärarchivs sei damit nicht entschieden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 19.09.2007
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