15.11.2024
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Dokument-Nr. 3344

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Beschluss07.11.2006Oberlandesgericht Stuttgart202 EnWG 5/06
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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss07.11.2006

Rückwirkende Reduzierung von Stromnetz-Durch­lei­tungs­ent­gelten gültig

Der Kartellsenat des Oberlan­des­ge­richts Stuttgart hat in seiner Eigenschaft als Beschwer­de­instanz gegen Entscheidungen des baden-württem­ber­gischen Wirtschafts­mi­nis­teriums als Landes­re­gu­lie­rungs­behörde die Eilanträge zweier Unternehmen, die regionale Strom­ver­tei­lernetze betreiben, zurückgewiesen. Der Kartellsenat hat damit die Rechtsansicht des Ministeriums zur zeitlichen Wirkungs­a­n­ordnung seines Geneh­mi­gungs­be­scheides bestätigt.

In den zugrunde liegenden Beschwer­de­ver­fahren geht es um die Anfechtung der Genehmigungen von Stromnetz-Durch­lei­tungs­ent­gelten nach § 23 a Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG), die nach Ansicht der Strom­netz­be­treiber der Höhe nach zu gering ausgefallen sind und zudem nicht mit Rückwirkung auf die Zeit vor ihrer Beantragung hätten ausgesprochen werden dürfen.

In den jetzt entschiedenen Eilverfahren hat der Kartellsenat die umstrittene Rückwirkung der Genehmigung reduzierter Netzdurch­lei­tungs­entgelte auf 01.01.2006 für nicht rechtswidrig erklärt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass es dem Anliegen des Energie­wirt­schafts­ge­setzes am besten entspreche, wenn die der Vorauskontrolle durch die Landes­re­gu­lie­rungs­behörde unterworfenen Entgelte möglichst frühzeitig Geltung erlangen, und dass es den Strom­netz­be­treibern nach dem Energie­wirt­schafts­gesetz nicht offen stehe, die Wirkung der einzuholenden Entgelt­ge­neh­migung durch eigenes Antrags­ver­halten hinauszuzögern.

Erläuterungen
Beschlüsse vom 07.11.2006 (202 EnWG 5/06) und 09.11.2006 (205 EnWG 1/06)

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 13.11.2006

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