15.11.2024
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Dokument-Nr. 2774

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss19.07.2006

Stadtwerke müssen Auskünfte über erhaltene Rabatte von Gaslieferanten erteilenOLG weist Schutzantrag der Stadtwerke Schwäbisch Gmünd gegen Gaspreis­un­ter­suchung zurück

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart hat im Rahmen seiner Zuständigkeit für Beschwerden gegen Entscheidungen des Wirtschafts­mi­nis­teriums Baden-Württemberg als Landes­kar­tell­behörde einen Schutzantrag der Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH zurückgewiesen.

Die Stadtwerke wollten damit die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde anordnen lassen, die sie gegen eine sog. Auskunfts­ver­fügung des Wirtschafts­mi­nis­teriums erhoben haben. In dieser kartell­recht­lichen Verfügung hatte das Wirtschafts­mi­nis­terium einer Vielzahl von Stadtwerken in Baden-Württemberg wegen deren Verwei­ge­rungs­haltung auferlegt, zum Zwecke der sog. Enquête­un­ter­suchung nach Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbe­wer­bs­be­schrän­kungen (GWB) über eventuelles missbräuch­liches Verhalten bei der Gaspreisbildung Auskunft darüber zu geben, welche Boni, Rabatte, Werbe­kos­ten­bei­hilfen usw. den Stadtwerken von ihren Gaslieferanten gewährt werden. Die beschwer­de­füh­renden Stadtwerke halten das Auskunfts­ver­langen für unrechtmäßig, weil die geforderten Angaben Geschäfts­ge­heim­nisses ihrer Lieferanten darstellten und die Abfrage insgesamt ein unver­hält­nis­mäßiger, nicht erforderlicher Eingriff sei.

Das Wirtschafts­mi­nis­terium hat der Beschwerde der Stadtwerke Schwäbisch Gmünd wie auch den Beschwerden weiterer Stadtwerke nicht abgeholfen. Über sie wird das Oberlan­des­gericht Stuttgart noch zu entscheiden haben.

In der nunmehr ergangenen Vorab­ent­scheidung über die Zurückweisung des Schutzantrages führt der Kartellsenat aus, dass, der gesetzlichen Voraussetzung entsprechend, ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auskunfts­ver­fügung des Wirtschafts­mi­nis­teriums nicht bestünden. Die Untersuchung des Gaspreismarktes sei gerechtfertigt, weil die trotz derselben Vorlieferanten und trotz gleicher Struk­tur­merkmale bestehenden beachtlichen Preis­un­ter­schiede vermuten ließen, dass der Wettbewerb im Tarif­kun­den­bereich der Gasver­sor­gungs­un­ter­nehmen in Baden-Württemberg möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht sein könnte. Die angeordneten Auskünfte seien zur Erreichung des Unter­su­chungs­zwecks erforderlich, um eventuellen Ausbeu­tungs­miss­brauch oder sonstige missbräuchliche Preisgestaltung im Tarif­kun­den­bereich im Sinne der Vorschriften des GWB zu ermitteln. Die Angabe der bloßen nominellen Einkaufspreise könne kein zutreffendes Bild der tatsächlichen Einkaufskosten geben. Die Angabe der Boni, Rabatte, etc. sei daher für eine zuverlässige Beurteilung erforderlich, ob die von den Tarifkunden geforderten Endpreise denjenigen entsprechen, die sich bei wirksamem Wettbewerb ergeben würden.

Den Einwand des unver­hält­nis­mäßigen Eingriffs hat der Kartellsenat zurückgewiesen, da insbesondere keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass im Rahmen des Verwal­tungs­ver­fahrens Geheimhaltungs- und Verschwie­gen­heits­pflichten verletzt würden.

Nicht gefolgt ist das Gericht auch dem Einwand der Stadtwerke, die sofortige, noch vor Entscheidung über die Beschwerde erfolgende Vollziehung der Auskunfts­ver­fügung stelle eine unbillige Härte dar. Vielmehr bestehe an der Durchführung der Enquête­un­ter­suchung und den hierzu erforderlichen Ermittlungen ein gewichtiges, die Interessen der beschwer­de­füh­renden Stadtwerke deutlich überwiegendes öffentliches Interesse.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 01.08.2006

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