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Dokument-Nr. 1431

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Urteil08.12.2005Oberlandesgericht Stuttgart2 U 57/05
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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil08.12.2005

Zur Irreführung durch einen VereinsnamenEntscheidung im Streit um Rettungsflieger

Das Oberlan­des­ge­richts Stuttgart hat im Streit der Deutschen Rettungs­flugwacht mit dem beklagten konkurrierenden Verein das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.03.2005 (36 O 60/04) im wesentlichen bestätigt.

Auch das Oberlan­des­gericht hält die Namensführung des Beklagten, die neben anderen Beanstandungen seines Werbeauftretens das Schwergewicht des Rechtsstreits bildete, für irreführend und hat ihn verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere bei der Werbung von Vereins­mit­gliedern, weiterhin unter dem Namen „Internationaler RettungsFlug e.V.“ aufzutreten.

Mit seiner Unter­neh­mens­be­zeichnung erwecke der Beklagte den Eindruck, dass Kernleistung des Unternehmens der rettende Flug sei, dass das Unternehmen also selbst über solche Rettungs­ge­rät­schaften mit einer entsprechend fachlich ausgebildeten Begleit­mann­schaft verfüge, was nicht der Fall ist. Darin liege der Irrefüh­rungs­gehalt des Vereinsnamens. Allerdings hat das Oberlan­des­gericht dem Beklagten eine Umstel­lungsfrist bis 28.02.2006 eingeräumt, damit er Gelegenheit hat, den Vereinsnamen zu ändern. Erst danach kann der Kläger das gerichtliche Unter­las­sungsgebot durchsetzen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 08.12.2005

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