21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 33248

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Beschluss13.07.2023Oberlandesgericht Stuttgart18 UF 97/22
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Ravensburg, Beschluss06.07.2022, 8 F 134/22
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss13.07.2023

Nutzungs­ver­gütung für Nutzung der gemeinsamen Immobilie während der Trennungszeit richtet sich nicht nur nach ortsüblicher MarktmieteMaßgeblich sind auch die Leistungs­fä­higkeit des verbleibenden Ehegatten und die Einkommens­verhältnisse der Ehegatten

Die Nutzungs­ver­gütung für die Nutzung einer gemeinsamen Immobilie in der Trennungszeit gemäß § 1361 b Abs. 2 Satz 2 BGB richtet sich nicht allein nach der ortsüblichen Marktmiete. Vielmehr spielen weitere Gesichtspunkte, wie etwa die Leistungs­fä­higkeit des verbleibenden Ehegatten und die Einkommens­verhältnisse der Ehegatten eine Rolle. Dies hat das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die getrennt lebenden Eheleute seit dem Jahr 2022 vor dem Amtsgericht Ravensburg über die Zahlung einer Nutzungsvergütung. Nach der Trennung der Eheleute verblieb die Ehefrau zusammen mit den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern in der im hälftigen Miteigentum der Eheleute stehenden Immobilie. Der Ehemann verlangte daraufhin die Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der Hälfte der ortsüblichen Marktmiete. Das Amtsgericht bejahte im Wesentlichen ein Anspruch auf Nutzungs­ent­schä­digung. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Ehefrau.

Kein Anspruch auf Nutzungs­ent­schä­digung

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Ehefrau. Dem Ehemann stehe kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungs­ent­schä­digung gemäß § 1361 b Abs. 2 Satz 2 BGB zu. Denn dies würde nicht der Billigkeit entsprechen. Zwar richte sich die Höhe des Nutzungs­entgelts grundsätzlich nach der Höhe des halben Mietwerts des Gesamtobjekts, orientiert an der ortsüblichen Miete. Jedoch seien im Einzelfall weitere Billig­keits­ge­sichts­punkte zu berücksichtigen, wie etwa die Leistungs­fä­higkeit des in der Immobilie verbleibenden Ehegatten und damit verbundener Unter­halts­pflichten sowie die Einkom­mens­ver­hältnisse der Ehegatten.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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