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- Amtsgericht Ravensburg, Beschluss06.07.2022, 8 F 134/22
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss13.07.2023
Nutzungsvergütung für Nutzung der gemeinsamen Immobilie während der Trennungszeit richtet sich nicht nur nach ortsüblicher MarktmieteMaßgeblich sind auch die Leistungsfähigkeit des verbleibenden Ehegatten und die Einkommensverhältnisse der Ehegatten
Die Nutzungsvergütung für die Nutzung einer gemeinsamen Immobilie in der Trennungszeit gemäß § 1361 b Abs. 2 Satz 2 BGB richtet sich nicht allein nach der ortsüblichen Marktmiete. Vielmehr spielen weitere Gesichtspunkte, wie etwa die Leistungsfähigkeit des verbleibenden Ehegatten und die Einkommensverhältnisse der Ehegatten eine Rolle. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die getrennt lebenden Eheleute seit dem Jahr 2022 vor dem Amtsgericht Ravensburg über die Zahlung einer Nutzungsvergütung. Nach der Trennung der Eheleute verblieb die Ehefrau zusammen mit den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern in der im hälftigen Miteigentum der Eheleute stehenden Immobilie. Der Ehemann verlangte daraufhin die Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der Hälfte der ortsüblichen Marktmiete. Das Amtsgericht bejahte im Wesentlichen ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Ehefrau.
Kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung
Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Ehefrau. Dem Ehemann stehe kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gemäß § 1361 b Abs. 2 Satz 2 BGB zu. Denn dies würde nicht der Billigkeit entsprechen. Zwar richte sich die Höhe des Nutzungsentgelts grundsätzlich nach der Höhe des halben Mietwerts des Gesamtobjekts, orientiert an der ortsüblichen Miete. Jedoch seien im Einzelfall weitere Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen, wie etwa die Leistungsfähigkeit des in der Immobilie verbleibenden Ehegatten und damit verbundener Unterhaltspflichten sowie die Einkommensverhältnisse der Ehegatten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2023
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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