18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 33637

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Beschluss12.12.2023Oberlandesgericht Stuttgart18 UF 30/23
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Albstadt, Beschluss06.06.2023, 2 F 305/22
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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss12.12.2023

Kein Absehen von Scheidung bei Leiden der Kinder unter TrennungNicht­durch­führung der Scheidung führt nicht zwingend zum Zusammenkommen der Eltern

Leiden die Kinder unter der Trennung der Eltern, so begründet dies kein Absehen von der Scheidung gemäß § 1568 Abs. 1 BGB. Denn wenn ein Elternteil die Fortführung der Ehe rundheraus ablehnt, ist nicht damit zu rechnen, dass die Eltern wieder zusammenkommen und sich damit das Leid der Kinder verringert. Dies hat das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2023 wurde eine Ehe durch das Amtsgericht Albstadt geschieden. Dagegen legte die Ehefrau Beschwerde ein. Sie führte an, dass die gemeinsame minderjährige Tochter unter der Trennung der Eltern leide. Sie habe depressive Verstimmungen und könne die Trennung der Eltern nicht akzeptieren. Die Ehefrau beantragte daher aus Kindes­wohl­gründen das Absehen von der Scheidung. Der Ehemann wollte unter keinen Umständen die Ehe fortführen und hielt daher am Schei­dungs­willen fest.

Leid des Kindes wegen Trennung begründet kein Absehen von Scheidung

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschied gegen die Ehefrau. Ein Absehen von der Scheidung aus Kindes­wohl­gründen gemäß § 1568 Abs. 1 BGB komme nicht in Betracht. Die Härteklausel greife nur, wenn bei dem Kind durch die Scheidung selbst solche atypischen, ungewöhnlichen Folgen verursacht werden, dass die Aufrecht­er­haltung der Ehe im Kindes­wohl­in­teresse notwendig ist. So liegt der Fall hier nicht.

Absehen der Scheidung führt nicht zum Zusammenkommen der Eltern

Zwar könne das Kind unter der Trennung der Eltern leiden, so das Oberlan­des­gericht. Dieses Leid werde aber nicht dadurch vermindert, dass vom Ausspruch der Scheidung abgesehen werde, weil dies nicht zur Folge habe, dass die Eltern wieder zusammenkommen.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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