21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 25987

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Beschluss20.01.2017Oberlandesgericht Stuttgart17 UF 193/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2017, 1184Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 1184
  • NJW-Spezial 2017, 198Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 198
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, Beschluss14.07.2016, 2 F 587/16
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss20.01.2017

Volljährigem Kind steht Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes gegen bar­unterhalts­pflichtigen Elternteil zuAuszah­lungs­an­spruch ist nicht im Wege des Ab­änderungs­verfahrens durchzusetzen

Einem volljährigen Kind steht gemäß § 1601 BGB (analog) ein Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes gegen den bar­unterhalts­pflichtigen Elternteil zu. Der Anspruch ist nicht im Wege des Ab­änderungs­verfahrens durchzusetzen, sondern kann eigenständig geltend gemacht werden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte die volljährige Tochter im Jahr 2016 beim Amtsgericht Aalen ihren Vater zu verpflichten, an sie das Kindergeld auszuzahlen. Der Vater zahlte seit dem Jahr 2013 aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs einen monatlichen Unterhalt von 700 EUR und erhielt zudem das Kindergeld. Die Tochter wohnte weder bei ihrem Vater noch bei ihrer Mutter. Sie studierte an einer Fachhochschule.

Amtsgericht gab Antrag statt

Das Amtsgericht Aalen gab dem Antrag statt. Der Tochter stehe ein famili­en­recht­licher Ausgleichs­an­spruch auf Auskehr des vom Vater bezogenen Kindergeldes zu. Gegen diese Entscheidung legte der Vater Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht bejaht ebenfalls Auszah­lungs­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Tochter stehe ein Anspruch auf Auszahlung des vom Vater bezogenen Kindergeldes zu. Es handele sich aber nicht um einen famili­en­recht­lichen Ausgleichs­an­spruch. Vielmehr sei der Anspruch auf Auszahlung des von einem Elternteil bezogenen Kindergeldes ein unter­halts­recht­licher Anspruch. Der Anspruch ergebe sich daher aus einer entsprechenden Anwendung des § 1601 BGB.

Eigenständige Geltendmachung des Anspruchs ohne Abände­rungs­ver­fahren

Der Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts nicht im Wege eines Abände­rungs­ver­fahrens durchzusetzen. Vielmehr könne der Anspruch eigenständig neben dem weiteren Unterhaltsanspruch auf Barbedarf des Kindes geltend gemacht werden. Denn beim Bedarf des Kindes werde das Kindergeld gemäß § 1612 b Abs. 1 BGB angerechnet. Diese Anrechnung gehe einher mit einem Anspruch des Kindes aus Auskehr des Kindergeldes.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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