15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 6045

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Urteil13.05.2008Oberlandesgericht Stuttgart12 U 132/07
Vorinstanz:
  • Landgericht Stuttgart, Urteil01.08.2007, 27 O 4/07
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil13.05.2008

Keine Schaden­s­er­satz­pflicht aufgrund fehlerhafter SonderprüfungEdW unterliegt gegen Ernst & Young

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart hat die Berufung der EdW (Entschä­di­gungs­ein­richtung der Wertpa­pier­han­dels­un­ter­nehmen) gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 01.08.2007 (27 O 4/07) zurückgewiesen.

Ernst & Young hatte Ende 2002 im Auftrag der Bundesanstalt für Finanz­dienst­leis­tungs­aufsicht (BaFin) eine Sonderprüfung bei der Phoenix Kapitaldienst GmbH, die auf Rechnung ihrer Anleger Speku­la­ti­o­ns­ge­schäfte mit Optionsscheinen betrieb, durchgeführt und hierbei verschiedene Unregel­mä­ßig­keiten festgestellt, u.a. Verstöße gegen das Wertpa­pier­han­dels­gesetz. Dem Prüfbericht war dagegen nicht zu entnehmen, dass nach den Feststellungen im gegen die Verant­wort­lichen zwischen­zeitlich bereits abgeschlossenen Strafverfahren ein für die wirtschaftliche Situation der Phoenix GmbH entscheidendes Konto nur vorgetäuscht war und die dort angeblich vorhandenen Milli­o­nen­beträge tatsächlich nicht existierten. Dies fiel erst nach einem Wechsel in der Geschäfts­leitung bei der Phoenix GmbH durch unter­neh­men­s­interne Recherchen im Jahr 2005 auf.

In der Folge kam es zu einem Insol­venz­ver­fahren über das Vermögen der Phoenix GmbH. Von der BaFin wurde der Entschä­di­gungsfall festgestellt, weshalb die EdW Tausende von Anlegern im Gesamtumfang von 200 - 300 Millionen Euro zu entschädigen hat.

Die Klägerin (EdW) möchte festgestellt wissen, dass die Beklagte (Ernst & Young) verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden sei, dass die BaFin aufgrund der fehlerhaften Sonderprüfung den Entschä­di­gungsfall bei der Phoenix GmbH nicht spätestens am 29.05.2003, sondern erst am 15.03.2005 festgestellt habe.

Das Oberlan­des­gericht hat entschieden, dass die EdW keinen Schadensersatz von Ernst & Young verlangen kann und dabei offengelassen, ob Letztere ihre vertraglichen Pflichten verletzt hat.

Eigene Rechte könne die Klägerin aus dem zwischen der BaFin und Ernst & Young geschlossenen Vertrag über die Durchführung der Sonderprüfung bei der Phoenix GmbH im Jahr 2002 nicht herleiten, weil die Voraussetzungen für eine Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich dieses Vertrages nicht gegeben seien. Zwar möge die BaFin ein Interesse an der Einbeziehung gehabt haben und die Klägerin schutzbedürftig gewesen sein, jedoch fehle es an der erforderlichen Nähe der Klägerin zu der von der Beklagten zu erbringenden Leistung. Jedenfalls aber seien die für eine Einbeziehung erforderlichen Umstände für die Beklagte nicht erkennbar gewesen, zumal die BaFin mit der Anordnung der Sonderprüfung ersichtlich eigene Aufgaben erfüllt habe.

Die Einbeziehung der Klägerin sei dem Vertrag zwischen der BaFin und der Beklagten weder ausdrücklich, noch im Wege der Auslegung zu entnehmen. Angesichts des für die Beklagte dadurch entstehenden unkal­ku­lierbaren Risikos könne auch nicht angenommen werden, dass die BaFin und die Beklagte bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertrags­parteien eine Einbeziehung der Klägerin vereinbart hätten, wenn ihnen diese Frage im Zeitpunkt des Vertrags­schlusses bewusst gewesen wäre.

Soweit die Klägerin Ansprüche geltend macht, die ihr von der BaFin abgetreten worden sind, hat das Oberlan­des­gericht ebenfalls einen Anspruch verneint. Die BaFin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte gehabt, den sie hätte abtreten können. Sie selbst habe keinen Schaden erlitten, weil sie für ein etwaiges Fehlverhalten Dritten, wie beispielsweise den Anlegern oder der Klägerin, nicht haften müsse. Die BaFin könne von der Beklagten auch nicht den Schaden der Klägerin ersetzt verlangen, weil eine solche sog. Dritt­scha­dens­li­qui­dation nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sei, die aber nicht vorlägen.

Das Oberlan­des­gericht hat den Streitwert des Berufungs­ver­fahrens auf den gesetzlichen Höchstbetrag von 30 Mio. Euro festgesetzt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 13.05.2008

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