21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 28924

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Beschluss04.03.2019Oberlandesgericht Stuttgart11 WF 19/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2019, 420Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 420
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, Beschluss27.12.2018, 2 F 26/17
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss04.03.2019

Nacheheliche Abfin­dungs­leistung nach marokkanischem Recht stellt kein Trennungs­un­terhalt darEhegatte kann in Deutschland auf Zahlung von Trennungs­un­terhalt klagen

Eine nach marokkanischem Recht an die geschiedene Ehefrau gezahlte Abfin­dungs­leistung stellt kein Trennungs­un­terhalt dar. Die Ehefrau kann daher in Deutschland auf Zahlung von Trennungs­un­terhalt klagen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2017 wurde ein Ehepaar in Marokko rechtskräftig geschieden. Zugleich sprach das Gericht der Ehefrau eine Abfindung und Wohngeld in Höhe von insgesamt 40.000 MAD (rund 3.676 EUR) zu. Da die Ehefrau die Abfindung für zu gering hielt, legte sie gegen die Entscheidung Berufung ein. Zugleich nahm sie ihren Ehemann in Deutschland auf Zahlung von Trennungsunterhalt gerichtlich in Anspruch.

Amtsgericht hielt Antrag auf Zahlung von Trennungs­un­terhalt für unzulässig

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt hielt den Antrag auf Zahlung von Trennungs­un­terhalt für unzulässig. Es wertete die Abfin­dungs­leistung und das Wohngeld als Trennungs­un­terhalt. Da über den Anspruch in Marokko ein Berufungs­ver­fahren anhängig ist, könne sie denselben Anspruch nicht nochmal in Deutschland geltend machen. Gegen diese Entscheidung legte die Ehefrau Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht bejaht Zulässigkeit des Unter­halts­antrags

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Bei der durch das marokkanische Gericht ausgeurteilten Zahlung handele es ich nicht um Trennungs­un­terhalt. Es sei kein monatlicher Unterhalt ausgewiesen worden, sondern eine einmalige Abfindung und Wohngeld im Anschluss an die Ehescheidung. Es handele sich damit gerade nicht um eine zweite Rechts­hän­gigkeit des gleichen Antrags­ge­gen­standes.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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