Dokument-Nr. 28924
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- NJW-Spezial 2019, 420Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 420
- Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, Beschluss27.12.2018, 2 F 26/17
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss04.03.2019
Nacheheliche Abfindungsleistung nach marokkanischem Recht stellt kein Trennungsunterhalt darEhegatte kann in Deutschland auf Zahlung von Trennungsunterhalt klagen
Eine nach marokkanischem Recht an die geschiedene Ehefrau gezahlte Abfindungsleistung stellt kein Trennungsunterhalt dar. Die Ehefrau kann daher in Deutschland auf Zahlung von Trennungsunterhalt klagen. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2017 wurde ein Ehepaar in Marokko rechtskräftig geschieden. Zugleich sprach das Gericht der Ehefrau eine Abfindung und Wohngeld in Höhe von insgesamt 40.000 MAD (rund 3.676 EUR) zu. Da die Ehefrau die Abfindung für zu gering hielt, legte sie gegen die Entscheidung Berufung ein. Zugleich nahm sie ihren Ehemann in Deutschland auf Zahlung von Trennungsunterhalt gerichtlich in Anspruch.
Amtsgericht hielt Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt für unzulässig
Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt hielt den Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt für unzulässig. Es wertete die Abfindungsleistung und das Wohngeld als Trennungsunterhalt. Da über den Anspruch in Marokko ein Berufungsverfahren anhängig ist, könne sie denselben Anspruch nicht nochmal in Deutschland geltend machen. Gegen diese Entscheidung legte die Ehefrau Beschwerde ein.
Oberlandesgericht bejaht Zulässigkeit des Unterhaltsantrags
Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Bei der durch das marokkanische Gericht ausgeurteilten Zahlung handele es ich nicht um Trennungsunterhalt. Es sei kein monatlicher Unterhalt ausgewiesen worden, sondern eine einmalige Abfindung und Wohngeld im Anschluss an die Ehescheidung. Es handele sich damit gerade nicht um eine zweite Rechtshängigkeit des gleichen Antragsgegenstandes.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2020
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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