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Dokument-Nr. 35221

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Beschluss27.01.2025Oberlandesgericht Stuttgart11 UF 222/24
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2025, 577Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2025, Seite: 577
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Ulm, Beschluss30.09.2024, 3 F 574/21
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss27.01.2025

Ausschluss des Versorgungs­ausgleichs wegen schwerer Körper­ver­letzung mit Folge der Erblindung auf einem AugeGrobe Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungs­ausgleichs zu Lasten des Opfers

Erblindet ein Ehegatte auf einem Auge wegen mehrerer Faustschläge des anderen Ehegatten, so rechtfertigt dies den Ausschluss des Versorgungs­ausgleichs nach § 27 VersAusglG. Die Durchführung des Versorgungs­ausgleichs zu Lasten des Opfers wäre in diesem Fall grob unbillig. Dies hat das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2024 wurde im Rahmen einer Ehescheidung vor dem Amtsgericht Ulm der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Ehefrau. Sie wollte den vollständigen Ausschluss des Versor­gungs­aus­gleichs erreichen und begründete dies damit, dass der Ehemann ihr im Jahr 2014 mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen hatte und sie dadurch auf dem rechten Auge erblindete. Seitdem trägt sie rechtsseitig ein Glasauge.

Ausschluss des Versor­gungs­aus­gleichs wegen grober Unbilligkeit

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Ehefrau. Der Versor­gungs­aus­gleich sei gemäß § 27 VersAusglG auszuschließen, da dessen Durchführung zu Lasten der Ehefrau grob unbillig wäre. Der Ehemann habe eine schwere Körper­ver­letzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen, weil die Ehefrau infolge der Faustschläge das Sehvermögen auf dem rechten Auge dauerhaft verloren hat. Dabei handele es sich eine schwere Straftat. Die Ehefrau leide aufgrund der Erblindung bis heute an den Folgen der Tat, die erhebliche Auswirkungen auf ihr Leben hatte. Dies lasse es unerträglich erscheinen, wenn der dafür verantwortliche Ehemann dennoch vom dem Versor­gungs­anrecht der Ehefrau in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung durch den Versor­gungs­aus­gleich profitieren würde.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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