Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss27.01.2025
Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen schwerer Körperverletzung mit Folge der Erblindung auf einem AugeGrobe Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu Lasten des Opfers
Erblindet ein Ehegatte auf einem Auge wegen mehrerer Faustschläge des anderen Ehegatten, so rechtfertigt dies den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu Lasten des Opfers wäre in diesem Fall grob unbillig. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2024 wurde im Rahmen einer Ehescheidung vor dem Amtsgericht Ulm der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Ehefrau. Sie wollte den vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs erreichen und begründete dies damit, dass der Ehemann ihr im Jahr 2014 mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen hatte und sie dadurch auf dem rechten Auge erblindete. Seitdem trägt sie rechtsseitig ein Glasauge.
Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit
Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Ehefrau. Der Versorgungsausgleich sei gemäß § 27 VersAusglG auszuschließen, da dessen Durchführung zu Lasten der Ehefrau grob unbillig wäre. Der Ehemann habe eine schwere Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen, weil die Ehefrau infolge der Faustschläge das Sehvermögen auf dem rechten Auge dauerhaft verloren hat. Dabei handele es sich eine schwere Straftat. Die Ehefrau leide aufgrund der Erblindung bis heute an den Folgen der Tat, die erhebliche Auswirkungen auf ihr Leben hatte. Dies lasse es unerträglich erscheinen, wenn der dafür verantwortliche Ehemann dennoch vom dem Versorgungsanrecht der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Versorgungsausgleich profitieren würde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2025
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)