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Dokument-Nr. 35191

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Beschluss30.01.2025Oberlandesgericht Stuttgart11 UF 117/24
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2025, 449Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2025, Seite: 449
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Böblingen, Beschluss06.05.2024, 15 F 51/24
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss30.01.2025

Verwirkung des Trennungs­unterhalts­anspruchs wegen unberechtigter Vorwürfe des sexuellen Kindes­miss­brauchsSchwerwiegender Verstoß gegen eheliche Solidarität

Die Wiederholung des unberechtigten Vorwurfs des sexuellen Kindes­miss­brauchs kann die Verwirkung des Trennungs­unterhalts­anspruchs gemäß § 1579 Nr. 7 BGB nach sich ziehen. Denn in einem solchen Verhalten liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen die eheliche Solidarität. Dies hat das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines im Jahr 2020 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs verpflichtete sich der Ehemann zur Zahlung von Trennungsunterhalt an die Ehefrau. Weil die Ehefrau ab September 2022 wiederholt den Vorwurf geäußert hat, der Ehemann würde die gemeinsame Tochter sexuell missbrauchen, beantragte der Ehemann Anfang des Jahres 2024 die Abänderung des Unter­halts­ver­gleichs. Die von der Ehefrau erhobene Strafanzeige wurde im Juli 2023 eingestellt. Zudem ergab ein kinder- und jugend­psych­ia­trisches Gutachten von Juli 2023 keine Anhaltspunkte für einen sexuellen Missbrauch des Kindes durch den Vater. Der Vater erhielt nachfolgend das alleinige Sorgerecht. Dennoch erhob die Ehefrau im September 2023 nochmal den Vorwurf des Kindes­miss­brauchs.

Amtsgericht gab Abände­rungs­antrag statt

Das Amtsgericht Böblingen gab dem Abände­rungs­antrag dahingehend statt, dass ab August 2023 der Trennungs­un­ter­halts­an­spruch der Ehefrau verwirkt sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Ehefrau.

Oberlan­des­gericht sieht Unter­halts­pflicht für grob unbillig

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart bestätigte im wesentlichen die Entscheidung des Amtsgerichts. Jedoch hielt es den Trennungs­un­ter­halts­an­spruch der Ehefrau erst ab Oktober 2023 unter Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB für vollumfänglich verwirkt. Die Ehefrau habe durch den auch nach Einstellung des Ermitt­lungs­ver­fahrens und Vorlage des Gutachtens und den Wechsel des Kindes in den Haushalt des Vaters weiterhin geäußerten Verdacht des sexuellen Missbrauchs gegen den Ehemann derart gegen die im Gegen­sei­tig­keits­ver­hältnis stehende eheliche Solidarität verstoßen, dass es grob unbillig wäre, den Ehemann ab Oktober 2023 noch zu Unter­halts­zah­lungen zu verpflichten. Spätestens nach Einstellung des Strafverfahrens und Vorlage des Gutachtens habe keine Zweifel mehr daran bestanden, dass es für den Vorwurf der Ehefrau keine objektiven Anhaltspunkte gab. Dennoch habe sie im September 2023 den Vorwurf wiederholt.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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