18.10.2024
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Dokument-Nr. 25695

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Beschluss07.04.2017Oberlandesgericht Stuttgart1 Ws 42/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2017, 1971Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 1971
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Vorinstanz:
  • Landgericht Heilbronn, Beschluss09.03.2017, 8 KLs 24 Js 28058/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss07.04.2017

Veranlassung eines anderen zur Selbst­be­zich­tigung einer Verkehrs­ordnungs­widrigkeit straflosAnstifter hat keine Tatherrschaft über Selbst­be­zich­tigung

Veranlasst der Täter einer Verkehrs­ordnungs­widrigkeit einen anderen dazu, sich selbst zu bezichtigen, ist dies nicht als falsche Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft zu qualifizieren. Da der Anstifter keine Tatherrschaft über die Selbst­be­zich­tigung hat, geht er straflos aus. Dies hat das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Fachanwalt für Strafrecht in Heilbronn riet zwei Mandanten, die Täter einer Verkehrs­ord­nungs­wid­rigkeit waren, im Dezember 2011 bzw. Dezember 2012 dazu, eine ihnen ähnliche aussehende Person darum zu bitten, sich als Täter gegenüber der Bußgeldbehörde auszugeben. Ziel dessen war es, dass das Bußgeld­ver­fahren gegen die angeblichen Täter geführt wird und schließlich unter Angabe der tatsächlichen Täter eingestellt oder mit Freisprüchen beendet wird. Zwischen­zeitlich soll das Verfahren gegen die tatsächlichen Täter verjährt sein. Die Staats­an­walt­schaft Heilbronn sah in dem Rat des Fachanwalts eine Anstiftung seiner Mandanten zur falschen Verdächtigung, begangen durch die angeblichen Täter (mittelbare Täterschaft), und erhob Anklage.

Landgericht lehnte Zulassung der Anklage ab

Das Landgericht Heilbronn ließ die Anklage nicht zu und lehnte daher die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Der Fachanwalt habe sich nicht strafbar gemacht, da es jeweils an der für eine Anstiftung erforderlichen Tat fehle. Gegen diese Entscheidung legte die Staats­an­walt­schaft sofortige Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Strafbarkeit wegen Anstiftung zur falschen Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde der Staats­an­walt­schaft zurück. Der Fachanwalt habe sich nicht wegen Anstiftung zu einer falschen Verdächtigung, begangen durch die angeblichen Täter, strafbar gemacht. Es fehle insofern an einer Haupttat zu der angestiftet worden sein soll.

Fehlen einer für Anstiftung erforderlichen Tat

In der Selbstbezichtigung der angeblichen Täter könne keine anstif­tungs­fähige Tat zu sehen sein, so das Oberlan­des­gericht, da die Selbst­be­zich­tigung gegenüber der Bußgeldbehörde straflos sei. Zudem haben sich die tatsächlichen Täter nicht wegen falscher Verdächtigung, begangen durch die angeblichen Täter, schuldig gemacht. Denn die tatsächlichen Täter haben keine Herrschaft über die Selbst­be­zich­tigung besessen. Es fehle somit an der notwendigen Tatherrschaft. Die angeblichen Täter seien keine bloßen Werkzeuge gewesen. Sie haben vielmehr voll verantwortlich gehandelt und die Sachlage überblickt. Die Veranlassung zur Selbst­be­zich­tigung habe vielmehr Anstif­tung­s­cha­rakter gehabt. Die Anstiftung zu einer Selbst­be­zich­tigung sei aber straflos.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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