21.11.2024
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Dokument-Nr. 31662

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Beschluss08.03.2022Oberlandesgericht Stuttgart1 Ws 33/22
Vorinstanz:
  • Landgericht Hechingen, Beschluss25.01.2022, 1 KLs 11 Js 11651/21
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss08.03.2022

Gefälschtes Impfbuch: Apotheke stellt keine Behörde im Sinne von §§ 277 ff. StGB alte Fassung dar§ 279 StGB a.F. verdrängt nicht § 267 StGB

Eine Apotheke ist keine Behörde im Sinne der §§ 277 ff. StGB in der bis zum 23. November 2021 geltenden Fassung. § 279 StGB alte Fassung verdrängt nicht den § 267 StGB, wenn einer Apotheke ein gefälschtes Impfbuch vorgelegt wird. Dies hat das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2021 soll ein Mann in einer Apotheke in einer Stadt in Baden-Württemberg ein gefälschtes Impfbuch vorgelegt haben, um einen digitalen Impfnachweis zu erhalten. Die Staats­an­walt­schaft Hechingen erhob deswegen gegen den Mann Anklage wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB. Eine Anklage wegen Gebrauchs unrichtiger Gesund­heits­zeugnisse nach § 279 StGB in der bis zum 23. November 2021 geltenden Fassung war aus Sicht der Staats­an­walt­schaft nicht möglich, da dies vorausgesetzt habe, dass das gefälschte Impfbuch einer Behörde oder einer Versi­che­rungs­ge­sell­schaft vorgelegt wurde.

Landgericht ließ Anklage nicht zu

Das Landgericht Hechingen ließ die Anklage nicht zu. Seiner Ansicht nach stelle § 279 StGB a.F. im Verhältnis zu § 267 StGB eine privilegierte Spezi­a­l­vor­schrift dar, weshalb ein Rückgriff auf das allgemeine Delikt der Urkun­den­fäl­schung ausgeschlossen sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die sofortige Beschwerde der Staats­an­walt­schaft.

Oberlan­des­gericht bejaht Anwendung des § 267 StGB

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Staats­an­walt­schaft. Das Verhalten des Angeklagten erfülle den Straftatbestand der Urkun­den­fäl­schung nach § 267 StGB. Die Anwendung des Straf­tat­be­standes werde im vorliegenden Fall auch nicht durch § 279 StGB a.F. verdrängt. Dies sei nur dann der Fall, wenn ein unrichtiges Gesundheitszeugnis gegenüber einer Behörde oder einer Versi­che­rungs­ge­sell­schaft gebraucht wird. So lag der Fall hier nicht.

Apotheke ist keine Behörde

Bei einer Apotheke handele es sich nicht um eine Behörde im Sinne von § 279 StGB a.F., sondern um ein privates Unternehmen. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass die Durchführung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus in einem digitalen Impfzertifikat auch von Apotheken zu bescheinen ist und Apotheken bestimmte perso­nen­be­zogene Daten an das Robert-Koch-Institut als Bundesbehörde übermitteln.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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