15.11.2024
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Dokument-Nr. 2948

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Beschluss10.08.2006Oberlandesgericht Stuttgart1 Ss 362/06
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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss10.08.2006

Sozial­be­trügerin zu Gefängnisstrafe ohne Bewährung verurteilt

In dem Revisi­ons­ver­fahren gegen eine 40- jährige Frau aus Heidenheim hat der 1. Strafsenat des Oberlan­des­ge­richts Stuttgart die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 26. April 2006 verworfen. Die Frau war wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten (also ohne Bewährung) verurteilt worden. Dieses Urteil ist nun rechtskräftig.

Die nicht vorbestrafte Spätaus­siedlerin aus Kasachstan reiste 1994 mit ihrem russischen Ehemann und dem jetzt 19-jährigen Sohn nach Deutschland ein. Anfang des Jahres 1997 beantragte sie zusammen mit ihrem Ehemann beim Landratsamt Heidenheim Sozialhilfe. Die Eheleute gaben an, über keinerlei Einkommen oder Vermögen zu verfügen. Sie erhielten bis Ende des Jahres 2000 insgesamt 123.710,91 DM (63.252,38 €) Sozialhilfe.

Tatsächlich hatte der Ehemann der Angeklagten recht hohe Einkünfte als Versi­che­rungs­ver­treter. Um das Sozialamt in Sicherheit zu wiegen, legte die Angeklagte Ende des Jahres 1997 eine gefälschte Ausbil­dungs­be­schei­nigung vor, um den Eindruck zu erwecken, ihr Ehemann lasse sich als Versi­che­rungs­ver­treter ausbilden.

Als ihr Ehemann Ende 1999 nach Kanada auswanderte, verschwieg sie auch dies gegenüber dem Sozialamt und erhielt zunächst bis Ende des Jahres 2000 auch für den Ehemann weiterhin Sozialhilfe.

Außerdem bezog die Angeklagte im Jahr 2002 und Anfang 2003 Kindergeld in Höhe von 2.156.- € für ihren Sohn, der aber bereits 2001 seinem Vater nach Kanada gefolgt war.

Ende des Jahres 2002 beantragte die Frau erneut beim Landratsamt Heidenheim Sozialhilfe. Wieder brachte sie vor, über keinerlei Einkommen oder Vermögen zu verfügen. Sie erhielt bis April 2004 12.696,50 €. Die Frau war aber nicht bedürftig. Zwischen­zeitlich betrieb sie - unter dem Namen ihrer Mutter - recht erfolgreich ein Reisebüro.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 17.08.2006

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