14.11.2024
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Dokument-Nr. 1426

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Urteil08.12.2005

Anfechtung eines Haupt­ver­samm­lungs­be­schlusses der mobilcom AG erfolgreich

Das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht hat entschieden, dass der Beschluss der außer­or­dent­lichen Haupt­ver­sammlung vom 27. Januar 2003 der Mobilcom AG über die Zustimmung zum u.a. mit France Telecom geschlossenen MC Settlement Agreement (MCSA) unwirksam ist.

In diesem Vergleich hatte u.a. die Mobilcom AG auf Schaden­s­er­satz­ansprüche gegen France Telecom nach deren Ausstieg aus dem UMTS-Geschäft verzichtet. Im Gegenzug hatte France Telecom Verbind­lich­keiten der Mobilcom AG aus diesem ehemals gemeinsamen Projekt übernommen. Auch war man übereingekommen, dass der frühere Großaktionär Gerhard Schmid oder dessen Ehefrau Sybille Schmid-Sindram keine Organstellung mehr bei der Mobilcom AG bekleiden sollten.

Gegen diesen Beschluss und einen weiteren, die Besetzung des Aufsichtsrats betreffenden Beschluss hatten einige Aktionäre - darunter auch Frau Sybille Schmid-Sindram - Anfech­tungsklage erhoben. Das Landgericht Flensburg hatte die Klagen überwiegend abgewiesen. Das Oberlan­des­gericht hat die Bestellung eines weiteren Aufsichts­rat­mit­gliedes für wirksam erachtet, im Übrigen aber der Anfech­tungsklage stattgegeben. Diese Entscheidung berührt nicht den Bestand des MSCA selbst, da der Vertrag durch den Vorstand der Mobilcom AG mit Wirkung für die Gesellschaft abgeschlossen werden konnte. Allerdings ist für diesen Schritt der Vorstand nunmehr selbst verantwortlich und kann sich nicht auf eine Zustimmung der Haupt­ver­sammlung berufen.

Der Senat hat die Unwirksamkeit der Zustimmung der Haupt­ver­sammlung damit begründet, dass die Aktionäre vom Vorstand über die Tragweite des MCSA nicht hinreichend informiert worden seien. Insbesondere hätten die Aktionäre über das dem UMTS-Projekt zugrunde liegenden Vertragswerk CFA unterrichtet werden müssen, da sich das MCSA auf dieses beziehe. Es reiche nicht aus, dass dieses umfangreiche Vertragswerk lediglich zeitweise auf der Haupt­ver­sammlung in englischer Sprache ausgelegen habe. Notwendig wären eine hinreichende Auslage in deutscher Übersetzung und eine bessere Unterrichtung bereits bei der Einladung zur Haupt­ver­sammlung gewesen. Eine solche Infor­ma­ti­o­ns­pflicht hat der Senat bereits aus den Vorschriften des Aktienrechts aber auch aus der Tragweite des MCSA für die Zukunft der Mobilcom AG abgeleitet.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig vom 08.12.2005

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