18.10.2024
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Dokument-Nr. 28807

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Beschluss28.05.2018Oberlandesgericht Schleswig-Holstein3 Wx 66/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2019, 327Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 327
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Meldorf, Beschluss31.08.2018
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Beschluss28.05.2018

Ex-Ehegatte steht Recht auf Einsicht in ein vom anderen Ex-Ehegatten später errichtetes Testament zuEinsicht soll Klarheit über Inhalt des Testaments und Wirksamkeit eines früheren gemein­schaft­lichen Testaments ermöglichen

Haben die Ehegatten ein gemein­schaft­liches Testament errichtet und hat ein Ehegatte nach der Scheidung ein weiteres Testament errichtet, so steht dem anderen Ehegatten ein Recht auf Einsicht in dieses Testament zu. Denn die Einsicht soll gerade den Inhalt des Testaments und damit die Wirksamkeit des früheren gemein­schaft­lichen Testaments klären. Dies hat das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1975 hatte ein Ehepaar ein gemein­schaft­liches Testament errichtet. Nach der Scheidung errichtete der Ehemann im Jahr 1994 ein notariell beurkundetes neues Testament, welches seine nunmehrige Ehefrau begünstigte. Als der Ehemann im Jahr 2018 verstarb, wollte seine Ex-Frau Einsicht in das verwahrte neue Testament haben. Sie wollte prüfen, ob darin Regelungen getroffen wurden, welche das gemein­schaftliche Testament von 1975 betraf.

Amtsgericht verneinte Einsichtsrecht

Das Amtsgericht Meldorf versagte die Einsicht. Der Ex-Frau fehle es an einem berechtigten Interesse. Nunmehr musste das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein entscheiden.

Oberlan­des­gericht bejaht Recht auf Einsicht in das Testament

Das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein entschied zu Gunsten der Ex-Frau. Ihr stehe nach § 13 FamFG ein Recht auf Einsicht in das verwahrte Testament zu. Sie könne entweder als Verfah­rens­be­teiligte anzusehen sein - dann ergebe sich das Einsichtsrecht aus Absatz 1 - oder sie keine Verfah­rens­be­teiligte - dann könne sie ihr Einsichtsrecht auf Absatz 2 stützen, brauche aber ein berechtigtes Interesse.

Vorliegen eines berechtigten Interesses

Das berechtigte Interesse der Ex-Frau ergebe sich aus der Erbenstellung wegen des gemein­schaft­lichen Testaments von 1975, so das Oberlan­des­gericht. Dieses Testament könne zwar mit der Scheidung unwirksam sein. Dies sei aber nicht zwingend, was sich etwa in § 2268 Abs. 2 BGB zeige. Die Einsicht diene also dazu, sich Klarheit über Inhalt und Wirksamkeit des Testaments zu verschaffen. Nur so könne die Ex-Frau entscheiden, ob sie einen Erbschein beantragen oder sich gegen den Antrag eines Dritten stellen soll. Ihr müsse deshalb Einsicht gewährt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

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