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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Urteil09.09.2011
OLG Schleswig-Holstein: Seniorenehepaar darf Eigentumswohnung in Seniorenwohnanlage weiterhin ohne Betreuungsvertrag frei nutzenEinmal ausgeübtes Wohnungsbesetzungsrecht in Form eines Benennungsrechts hat dauerhaft Bestand
Sofern ein Wohnungsbesetzungsrecht in der Form eines Benennungsrechts einmal ausgeübt wurde, dürfen der Eigentümer und die Benannten grundsätzlich auf den Fortbestand der durch die Benennung bezeichneten Nutzungserlaubnis vertrauen. Dies entschied das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein und gestattete einem über 80 Jahre alten Rentnerehepaar ihre Eigentumswohnung in einer Seniorenwohnanlage weiterhin frei nutzen zu dürfen, ohne erneut einen dafür vorgesehenen Betreuungsvertrag abschließen zu müssen.
Hintergrund des Streits ist, dass die Gemeinde Dänischenhagen sich für alle Wohnungen in einer Seniorenwohnanlage das Recht vorbehalten hatte, die Nutzer der Wohnung zu benennen. Dieses Recht war im Grundbuch durch die Eintragung einer so genannten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gesichert. Nach dem Inhalt des eingetragenen Rechts sollten die Personen als Nutzer benannt gelten, die gleichzeitig einen Betreuungsvertrag mit dem Träger der Altenbegegnungsstätte abschließen.
Ehepaar kündigt drei Jahre zuvor geschlossenen Betreuungsvertrag
Die Eheleute B. kauften ihre Wohnung in der Seniorenwohnanlage im Jahr 1999 und zogen dort ein. Erst im Jahr 2004 forderte die Gemeinde Dänischenhagen sie auf, einen Betreuungsvertrag abzuschließen. Nach einem ersten Rechtsstreit vor den Gerichten schloss das Ehepaar im Jahr 2005 einen Betreuungsvertrag ab, kündigte ihn aber wieder im Jahr 2008.
Gemeinde versucht Ehepaar Nutzung der eigenen Wohnung gerichtlich zu untersagen
Die Gemeinde Dänischenhagen wollte daraufhin mit ihrer Klage vor Gericht erreichen, dass dem Rentnerehepaar die Nutzung der eigenen Wohnung in der Seniorenwohnanlage untersagt wird, weil das Ehepaar seinen Betreuungsvertrag mit dem Träger der Altenbegegnungsstätte gekündigt hatte.
Gemeinde darf Benennung nach Kündigung des ursprünglichen Betreuungsvertrags nicht widerrufen
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein sah das Rentnerehepaar jedoch weiterhin als berechtigt an, die eigene Wohnung zu nutzen. Durch den Erstabschluss des Betreuungsvertrags im Jahr 2005 ist das Rentnerehepaar als Benutzer der Wohnung "benannt" worden. Nach dem Inhalt der Grundbucheintragung (der Dienstbarkeit) gibt es für die Gemeinde Dänischenhagen kein Recht, die einmal erfolgte Benennung zu widerrufen, auch wenn der ursprüngliche Betreuungsvertrag gekündigt wird. Sofern ein Wohnungsbesetzungsrecht in der Form eines Benennungsrechts einmal ausgeübt wurde, müssen der Eigentümer und die Benannten grundsätzlich auf den Fortbestand der durch die Benennung bezeichneten Nutzungserlaubnis vertrauen dürfen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2011
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein/ra-online
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