21.11.2024
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Dokument-Nr. 12268

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Urteil09.09.2011Oberlandesgericht Schleswig-Holstein17 U 8/11
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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Urteil09.09.2011

OLG Schleswig-Holstein: Seniorenehepaar darf Eigen­tums­wohnung in Senio­ren­wohn­anlage weiterhin ohne Betreu­ungs­vertrag frei nutzenEinmal ausgeübtes Wohnungs­be­set­zungsrecht in Form eines Benen­nungs­rechts hat dauerhaft Bestand

Sofern ein Wohnungs­be­set­zungsrecht in der Form eines Benen­nungs­rechts einmal ausgeübt wurde, dürfen der Eigentümer und die Benannten grundsätzlich auf den Fortbestand der durch die Benennung bezeichneten Nutzungs­er­laubnis vertrauen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein und gestattete einem über 80 Jahre alten Rentnerehepaar ihre Eigen­tums­wohnung in einer Senio­ren­wohn­anlage weiterhin frei nutzen zu dürfen, ohne erneut einen dafür vorgesehenen Betreu­ungs­vertrag abschließen zu müssen.

Hintergrund des Streits ist, dass die Gemeinde Dänischenhagen sich für alle Wohnungen in einer Senio­ren­wohn­anlage das Recht vorbehalten hatte, die Nutzer der Wohnung zu benennen. Dieses Recht war im Grundbuch durch die Eintragung einer so genannten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gesichert. Nach dem Inhalt des eingetragenen Rechts sollten die Personen als Nutzer benannt gelten, die gleichzeitig einen Betreu­ungs­vertrag mit dem Träger der Alten­be­geg­nungs­stätte abschließen.

Ehepaar kündigt drei Jahre zuvor geschlossenen Betreu­ungs­vertrag

Die Eheleute B. kauften ihre Wohnung in der Senio­ren­wohn­anlage im Jahr 1999 und zogen dort ein. Erst im Jahr 2004 forderte die Gemeinde Dänischenhagen sie auf, einen Betreu­ungs­vertrag abzuschließen. Nach einem ersten Rechtsstreit vor den Gerichten schloss das Ehepaar im Jahr 2005 einen Betreu­ungs­vertrag ab, kündigte ihn aber wieder im Jahr 2008.

Gemeinde versucht Ehepaar Nutzung der eigenen Wohnung gerichtlich zu untersagen

Die Gemeinde Dänischenhagen wollte daraufhin mit ihrer Klage vor Gericht erreichen, dass dem Rentnerehepaar die Nutzung der eigenen Wohnung in der Senio­ren­wohn­anlage untersagt wird, weil das Ehepaar seinen Betreu­ungs­vertrag mit dem Träger der Alten­be­geg­nungs­stätte gekündigt hatte.

Gemeinde darf Benennung nach Kündigung des ursprünglichen Betreu­ungs­vertrags nicht widerrufen

Das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein sah das Rentnerehepaar jedoch weiterhin als berechtigt an, die eigene Wohnung zu nutzen. Durch den Erstabschluss des Betreu­ungs­vertrags im Jahr 2005 ist das Rentnerehepaar als Benutzer der Wohnung "benannt" worden. Nach dem Inhalt der Grund­bu­ch­ein­tragung (der Dienstbarkeit) gibt es für die Gemeinde Dänischenhagen kein Recht, die einmal erfolgte Benennung zu widerrufen, auch wenn der ursprüngliche Betreu­ungs­vertrag gekündigt wird. Sofern ein Wohnungs­be­set­zungsrecht in der Form eines Benen­nungs­rechts einmal ausgeübt wurde, müssen der Eigentümer und die Benannten grundsätzlich auf den Fortbestand der durch die Benennung bezeichneten Nutzungs­er­laubnis vertrauen dürfen.

Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein/ra-online

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